BERLIN. Das Coronavirus hält die Welt in Atem - und wirft einige arbeitsrechtliche Fragen auf. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer? Rechtsanwalt Johannes von Rüden von der Berliner Kanzlei VON RUEDEN beantwortet die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen rund um das Thema Corona.
Kann ich mich weigern, am Arbeitsplatz zu erscheinen?
»Einfach nicht zur Arbeit zu erscheinen, ist nicht zu empfehlen. Arbeitsverweigerung kann zu einer Abmahnung oder sogar zur Kündigung führen. Nur wenn das Unternehmen trotz konkreter Infektionsfälle oder trotz einer Aufforderung durch die Behörden keine Schutzmaßnahmen ergreift, könnten Arbeitnehmer sich weigern. Auch wer Angst hat, sich auf dem Arbeitsweg in den öffentlichen Verkehrsmitteln anzustecken, hat kein Recht, einfach zu Hause zu bleiben.«
Wann muss ich zu Hause bleiben?
»Jeder Arbeitnehmer soll grundsätzlich bei Krankheit zu Hause bleiben. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, wenn er krank ist. Spätestens am vierten Krankheitstag wird in der Regel ein ärztliches Attest verlangt. In einigen Arbeitsverträgen sind allerdings auch andere Fristen vereinbart - etwa ein Attest ab dem ersten Tag der Abwesenheit.«
Bekomme ich mein Gehalt weiter?
»Bei einer regulären Krankmeldung bekommen Arbeitnehmer weiter ihr Gehalt gezahlt. Sollte allerdings der Verdacht einer Corona-Infektion bestehen, könnten Betroffene unter Umständen auch das Recht auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben. In § 56 Infektionsschutzgesetz heißt es dazu, dass jemand, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.«
Was ist, wenn mein Unternehmen schließt?
»Wenn ein Betrieb dichtmacht, um seine Arbeitnehmer zu schützen, trägt das Unternehmen das finanzielle Risiko und die Arbeitnehmer erhalten weiter ihr Gehalt. Wenn der Betrieb allerdings aufgrund einer Aufforderung der Gesundheitsbehörden schließt, greifen die allgemeinen Entschädigungsregelungen.«
Welche Regelungen gelten, wenn Kita oder Schule schließen?
»Wenn ein Kind krank ist, haben Arbeitnehmer das Recht, es zu Hause zu pflegen. Gesetzlich vorgeschrieben sind zehn Tage pro Kind und Elternteil. Der Lohn wird weitergezahlt. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn die Kita geschlossen wird und das Kind gar nicht krank ist. Es gibt aber eine andere Regelung, die hier greifen könnte: Wer unverschuldet nicht zur Arbeit erscheinen kann, behält seinen Anspruch auf Vergütung. In dem Fall sollte man aber mit dem Arbeitgeber sprechen und gemeinsam eine Lösung suchen.«
Ich muss in Quarantäne - Was jetzt?
»Die Quarantäne kann schon beim Verdacht einer Corona-Infektion angeordnet werden. Paragraf 30 des Infektionsschutzgesetzes gibt vor, dass Betroffene unverzüglich abgesondert werden müssen - in einem Krankenhaus oder auch zu Hause. Hält sich jemand nicht daran, kann die Quarantäne sogar mit Polizeigewalt durchgesetzt werden. Dafür ist allerdings eine richterliche Anordnung erforderlich.« (dpa)