Was bleibt wie bisher?
- Alle Maßnahmen, die von Bund und Ländern bisher für den zweiten Lockdown getroffen wurden, bleiben bestehen - zunächst befristet bis zum 14. Februar. Das bedeutet: Weiterhin gilt Maskenpflicht in Geschäften, die Gastronomie und Einzelhändler bleiben weiter geschlossen, die Ausgangssperren am Abend und in der Nacht gelten weiter.
- Auch die bisherigen Kontaktbeschränkungen haben bis zum 14. Februar weiterhin Gültigkeit. Private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands sind demnach weiterhin erlaubt. Auch das Zusammentreffen mit einer weiteren, nicht im Haushalt lebenden Person ist gestattet.
- Schulen und Kitas bleiben bis zum 14. Februar geschlossen, zumindest die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Allerdings müssen die Länder diesen Beschluss erst umsetzen. Winfried Kretschmann, Ministerpräsident in Baden-Württemberg, kündigte bereits an, Grundschulen und Kitas »wenn die Infektionslage das zulässt« schon am 1. Februar »schrittweise und vorsichtig« wieder öffnen zu wollen. - In Alten- und Pflegeheimen werden wöchentliche Testungen für das Personal sowie für Besucher weiter verpflichtend sein.
Was ändert sich?
- In Bus und Bahn sowie in Geschäften gilt zukünftig eine Pflicht zum Tragen sogenannter »medizinischer Masken«. Dazu gehören OP-Masken und FFP2-Masken. Nicht erlaubt ist das Tragen von sogenannten »Alltagsmasken«, also genähten Masken aus einfachem Stoff.
- Auch in Alten- und Pflegeheimen gilt für Besucher in Zukunft eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken.
- Arbeitgeber müssen Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice ermöglichen soweit das umsetzbar ist. Das soll für alle Menschen gelten, die »Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben«, die in der Wohnung auszuführen sind, wenn keine »zwingend betriebsbedingten Gründe« dem entgegenstehen. Unternehmen sollen kontrolliert und gegebenenfalls bei Verstoß gegen diese Verpflichtung sanktioniert werden. Wie die Tagesschau berichtete, hat das Arbeitsministerium die »Homeoffice-Pflicht« nun in einer Verordnung geregelt. Voraussichtlich soll die Verordnung am kommenden Mittwoch in Kraft treten und zunächst befristet bis zum 15. März gelten.
- Ist das Homeoffice in bestimmten Betrieben nicht möglich, sind demnach diese Unternehmen in Zukunft auch verpflichtet, die Belegung von Räumen zu reduzieren und ausreichend Abstände am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Pro Person müssen zehn Quadratmeter Raum zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten, müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Dazu müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten kostenlose medizinische Masken zur Verfügung stellen. Wie das Handelsblatt meldet, ist geplant, dass bei Betrieben mit mindestens 50 Mitarbeitenden , die in Corona-Hotspots mit einer Inzidenz über 200 liegen, Mitarbeiter wöchentlich einen Antigen-Schnelltest machen müssen. Das gelte, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden könne.
- Gottesdienste und andere Zusammenkünfte von Angehörigen verschiedener Glaubensgemeinschaften unterliegen nach der Beschlusslage nun weiteren Einschränkungen: Ein Mindestabstand von eineinhalb Meter zwischen den Glaubenden ist verpflichtet, außerdem gilt eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken, Gemeindegesang ist untersagt, Zusammenkünfte von mehr als 10 Menschen sind beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.
- Die Überbrückungshilfe III des Bundes wird verbessert werden. Die monatliche Förderhöchstsumme für Unternehmen und Soloselbstständige soll deutlich angehoben werden. (GEA)