Logo
Aktuell Corona

Diese Maßnahmen drohen dem Landkreis Reutlingen bei einer 200er-Inzidenz

Ganz Baden-Württemberg diskutiert in diesen Tagen über Corona-Hotspots. Was passiert, wenn Kreise eine Sieben-Tage-Inzidenz von 200 überschreiten? Kommt die Ausgangssperre? Der Kreis Reutlingen ist von dieser Marke nicht allzu weit entfernt - jetzt ist klar, welche Regeln in Kraft treten, sollte der Kreis die Marke reißen

Ein Mann geht die Wilhelmstraße in Reutlingen entlang bei Nacht. Sollte der Kreis die 200er-Inzidenz überschreiten, wird eine nä
Ein Mann geht die Wilhelmstraße in Reutlingen entlang bei Nacht. Sollte der Kreis die 200er-Inzidenz überschreiten, wird eine nächtliche Ausgangssperre gelten. Foto: Markus Niethammer
Ein Mann geht die Wilhelmstraße in Reutlingen entlang bei Nacht. Sollte der Kreis die 200er-Inzidenz überschreiten, wird eine nächtliche Ausgangssperre gelten.
Foto: Markus Niethammer

REUTLINGEN. Allzu weit ist der Landkreis Reutlingen nicht mehr davon entfernt, als neuer Corona-Hotspot eingestuft zu werden. Das ist der Fall, wenn er eine Sieben-Tage-Inzidenz von 200 überschreitet. Ist dies an drei Tagen in Folge der Fall, wird eine Allgemeinverfügung des Landkreises erlassen, die weitere Einschränkungen im Alltag für die Einwohner mit sich bringen wird.

Die Landkreisverwaltung hatte die juristischen Rahmenbedingungen ihrer Verfügung schon am Freitagvormittag präventiv festgelegt. Zur Erinnerung: Heute liegt die Inzidenz bei 165,1, gestern lag der Wert bei 170,4, vorgestern bei 171,4. Am Freitagnachmittag kam dann der Erlass aus dem Sozialministerium, er gibt die genauen Punkte vor, die gelten würden. 

  • Kontaktbeschränkung: Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht dazu.
  • Nächtliche Ausgangssperre: Zwischen 21 und 5 Uhr darf die Wohnung nur verlassen werden, wenn man arbeitet oder zur Arbeit unterwegs ist, ein Ehrenamt wie Feuerwehr ausübt, ärztliche Hilfe benötigt, Tiere versorgen muss oder Personen in lebensbedrohlichen Situationen begleitet.
  • Maskenpflicht auf Baustellen: Wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. 
  • Friseurbetriebe und Sonnenstudios werden geschlossen
  • Veranstaltungsverbot: Verboten werden alle Veranstaltungen, außer es handelt sich um Gottesdienste und andere religiöse Feiern, Beerdigungen, Gerichtstermine und Termine, die mit der kommunalen Verwaltung zu tun haben.
  • Komplette Schließung von Sportstätten und Schwimmbädern: Es wird dann also auch kein Schulsport mehr stattfinden. 
  • Besuche in Krankenhäusern und Seniorenheimen sind nur noch mit einer FFP2-Maske möglich. 
  • Verbot von Verkaufsaktionen im Einzelhandel: Wenn aufgrund des Eventcharakters oder gewährten Rabatten mit viel Publikum gerechnet wird, sind diese Aktionen nicht mehr möglich. Auch Floh- und Jahrmärkte sind dann verboten.

Sollte der Landkreis Reutlingen die 200er-Inzidenz an drei Tagen in Folge überschreiten, gelten diese Regeln. Wird die 200er-Marke an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann die Verfügung wieder aufgehoben werden. Der Landkreis Reutlingen wird keine Regelungen beschließen, die von den genannten abweichen. Wie eine Landratsamt-Sprecherin auf GEA-Anfrage mitteilte, würde die Verordnung - sollte sie in Kraft treten - für den ganzen Kreis gelten. Es werde keine Unterschiede zwischen der Großstadt Reutlingen und den ländlichen Gebieten auf der Alb geben. 

Die Stadt Reutlingen hat die 200er-Inzidenz schon an zwei Tagen in Folge überschritten, gestern lag sie bei 210,4. Das hat aber insofern keine größere Bedeutung im Bezug auf die genannten Regeln, da nur die Landkreis-Inzidenz zählt. (GEA)