STUTTGART. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat die Corona-Verordnung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen überarbeitet und an die vergangene Woche in Kraft getretene neue Corona-Verordnung des Landes angepasst. Das teilte das Ministerium in einer Pressemitteilung nun mit. Die neuen Regelungen treten am 25. August in Kraft.
Besucherzahl
Künftig gibt es in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen demnach keine Beschränkungen mehr bei der Besucherzahl. Bislang hing diese von der jeweiligen Inzidenz vor Ort ab.
3G-Regel
Nichtgeimpfte Personen müssen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auch künftig einen Antigen-Schnelltest (neu: nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen.
Für Schüler zwischen dem 7. und 12. Lebensjahr gilt die Testpflicht beim Besuch von Krankenhäusern auch während des regulären Schulbetriebs. Bei dem Besuch in Pflegeeinrichtungen entfällt die Testpflicht während des regulären Schulbetriebs.
Personal
Insbesondere nicht-geimpftes Personal von Krankenhäusern muss sich arbeitstäglich mit einem Schnelltest testen lassen. Für immunisiertes Personal kann die Einrichtung anderweitige Regelungen treffen.
Nicht-immunisiertes Personal an Pflegeeinrichtungen muss sich künftig stationär viermal wöchentlich (zuvor dreimal wöchentlich) und ambulant dreimal wöchentlich (zuvor zweimal wöchentlich) testen lassen. Teilzeitbeschäftigung wird berücksichtigt.
Das Personal in den Kliniken muss in der Einrichtung eine medizinische Maske tragen. Die Einrichtung kann aus Gründen des Patientenschutzes im patientennahen Bereich anderweitige Regelungen anordnen. (pm/GEA)