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Berlin: Neue Corona-Warnampel und neue Quarantäneregeln

Der Berliner Senat hat die Corona-Warnampel für die Hauptstadt angepasst, auch die Quarantäneregeln für Kinder werden geändert. Gute Nachrichten gibt es für Besucher von Clubs und Diskotheken.

Dilek Kalayci
Dilek Kalayci (SPD), Senatorin für Gesundheit in Berlin. Foto: Christophe Gateau/dpa
Dilek Kalayci (SPD), Senatorin für Gesundheit in Berlin. Foto: Christophe Gateau/dpa

BERLIN. Die Berliner Corona-Warnampel berücksichtigt künftig, wie viele Menschen nach einer Covid-Erkrankung im Krankenhaus behandelt werden müssen. Das beschloss der Senat am Dienstag.

Es sei darum gegangen, die Ampel weiterzuentwickeln, die Berlin schon im Mai 2020 eingeführt habe, sagte Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci (SPD). Nach dem Beschluss des Senats soll es bei drei Indikatoren bleiben.

Der neue Indikator tritt an die Stelle des R-Werts, der anzeigt, wie viele andere ein Infizierter im Schnitt ansteckt. Wie bisher werden auch die prozentuale Bettenauslastung durch Covid-Patienten auf Intensivstationen und die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz berücksichtigt. »Wir verstehen rote und gelbe Linien als Warnsignale. Es gibt aber keinen Automatismus«, sagte Kalayci. »Im gelben Bereich sind wir aufmerksamer, im roten Bereich gibt es Handlungsbedarf.« Dann müsse der Senat beispielsweise beraten, ob Lockerungen von Corona-Maßnahmen zurückgenommen werden sollten.

Außerdem hat der Senat beschlossen, dass Berliner Kinder und Jugendliche nur noch fünf statt 14 Tage in Quarantäne müssen, wenn sie engen Kontakt mit positiv getesteten Mitschülern hatten. Das Gleiche gelte für Kitakinder, erläuterte Kalayci.

Eine andere Änderung betrifft Clubs und Diskotheken: Sie dürfen in Berlin wieder für Geimpfte und Genesene öffnen, auch in den Innenräumen gilt dort keine Maskenpflicht mehr. Ein negativer Corona-Test der Gäste reicht allerdings nicht, wie Kalayci erläuterte. Das Verwaltungsgericht hatte vor zehn Tagen entschieden, dass gewerbliche Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen, die sich ausschließlich an geimpfte und genesene Personen richten, zuzulassen seien (Az.: VG 14 L 467/21). (dpa)