BERLIN. Die Verlängerung des höheren Kurzarbeitergelds trifft bei Arbeitgebern auf ein positives Echo. Mehrere Unternehmensverbände begrüßten am Freitag die entsprechende Gesetzesänderung, die der Bundestag am Vormittag gebilligt hatte.
Der Präsident des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands (Dehoga) Guido Zöllick erklärte, dass die Entscheidung den »Verlust von erneut Zigtausenden Mitarbeitern« verhindert habe. »Die Fortsetzung des aufgestockten Kurzarbeitergeldes ist für unsere Branche von zentraler Bedeutung«, sagte er.
Die Regelung zum höheren Kurzarbeitergeld, die nun nicht mehr wie ursprünglich geplant Ende Dezember ausläuft, sieht vor, dass Beschäftigte ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz erhalten - statt 60 Prozent.
Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschied zwischen dem niedrigeren Nettoentgelt während der Kurzarbeit und dem Nettoentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit erhalten würde.
Verlängerung bis zum 31. März 2022
Wenn ein Kind im Haushalt lebt, soll der Satz auf 77 Prozent steigen. Ab dem siebten Bezugsmonat sind gemäß der erhöhten Sätze 80 Prozent vorgesehen, mit Kind 87 Prozent. All dies soll für Beschäftigte gelten, die bis zum 31. März 2021 während der Pandemie einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten. Außerdem sollen die Beschäftigten, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, für die Zeit von Januar bis März 2022 einen Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten. Welche Regeln nach dem 31. März kommenden Jahres gelten werden, ist noch unklar.
Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit in der Corona-Krise war bereits per Verordnung verlängert worden. Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten wurde für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Verlängerung bezog sich zunächst allerdings nicht auf das erhöhte Kurzarbeitergeld. Mit der jetzigen Regelung wurde auch das angepasst. Die höheren Kurzarbeitergeld-Sätze waren im Mai 2020 verabschiedet worden.
Weitergehende Forderungen an die Bundesagentur
Dehoga und der Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) mahnten allerdings an, dass die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin in vollem Umfang tragen müsse, um Arbeitgeber zu entlasten. Die jüngste Verordnung zum Kurzarbeitergeld sieht vor, dass die bisherige vollständige Erstattung der Beiträge auf die Hälfte reduziert werden soll.
»Bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gibt es weiter erheblichen Nachbesserungsbedarf. Die aktuelle Planung, die vollständige Erstattung auf die Hälfte zu verringern, ist für die das zweite Jahr in Folge krisengeplagte Branche finanziell nicht zu stemmen«, erklärte am Freitag Daniela Gerdes, Vorsitzende der Kommission Tourismus des BVMW. Dehoga-Chef Zöllick forderte »volle Unterstützung und Planungssicherheit« für die Betriebe. Die hundertprozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge dürfe keineswegs bis Ende des Monats auslaufen, erklärte er.
Auf dpa-Anfrage verwies das Bundesarbeitsministerium lediglich auf die Verordnung vom 24. November. Darin ist unter anderem geregelt, dass Arbeitgeber auch weiterhin die Möglichkeit haben, die vollen Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet zu bekommen, wenn sie ihren Mitarbeitern eine geförderte berufliche Weiterbildung ermöglichen.
Das Kurzarbeitergeld, das Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit für ihre Mitarbeiter beantragen müssen, soll in Krisenzeiten einen Lohnausfall ausgleichen. Im Zuge der Corona-Pandemie war der Zugang zu diesem Instrument deutlich erleichtert worden, etwa auch über einen neu geschaffenen Anspruch für Leiharbeiter. Nach den jüngsten Daten hatten bis September in Deutschland 795.000 Menschen Kurzarbeit in Anspruch genommen. (dpa)