Wie viele in einer bestimmten Form angeordnete Streifen dürfen auf einer Nike-Hose zu sehen sein? Mit dieser Frage beschäftigt sich seit dieser Woche das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das Berufungsverfahren ist am Dienstag eröffnet worden. Hintergrund ist ein Streit zwischen den Sportartikelherstellern Nike und Adidas. Am 28. Mai will der Vorsitzende Richter Erfried Schüttpelz das Urteil verkünden.
Anlass der Auseinandersetzung sind die drei parallel angeordneten Streifen, das bekannte Markenzeichen von Adidas. Weil einige Nike-Hosen eine vermeintlich zu große Ähnlichkeit mit dem eigenen Design aufwiesen, sah das Unternehmen aus Herzogenaurach im Jahr 2022 seinen Markenschutz verletzt. Das Landgericht Düsseldorf untersagte Nike daraufhin per Beschluss, innerhalb Deutschlands fünf bestimmte Hosen anzubieten. Die US-Firma legte Widerspruch ein. Ein Jahr später, im September 2023, bestätigte das Landgericht die Entscheidung, Nike ging jedoch in Berufung gegen das Urteil - und nun muss erneut entschieden werden.
Adidas-Anwalt: »Ein gezielter Angriff«
Aus Sicht des US-Unternehmens ist der von Adidas beanspruchte Schutzbereich im Hinblick auf die Streifenmuster zu eng bemessen. »Es fällt nicht alles in den Schutzbereich, was Streifen hat«, sagte Nike-Anwalt Burkhard Führmeyer in der mündlichen Verhandlung. Streifen an der Seite von Hosen gebe es schon lange. Es biete sich an, diese als Verzierungen und dekoratives Element anzubringen. Das Design der Nike-Produkte unterscheide sich von Adidas - unter anderem durch unterschiedlich viele und breite Streifen, Zwischenräume und Farbkontraste. Für Verbraucher sei außerdem unübersehbar das Swoosh-Logo von Nike abgebildet.
Aus Adidas-Sicht geht es rechtlich vor allem um eine Frage: »Darf Nike das? Wie breit ist der Schutzumfang?«, argumentierte Anwalt Christian Rassmann. Bei der Vielzahl an Streifenprodukten von Nike handle es sich »um einen gezielten Angriff« auf Adidas. Für Fälle wie diese gebe es den Markenschutz, um den Inhaber zu schützen, der seine Marke über Jahrzehnte aufgebaut habe. Rassmann fragte: »Funktioniert meine Marke noch, wenn ein Wettbewerber anfängt, in großer Menge ähnliche Produkte auf den Markt zu bringen?« Dies führe neben der Verwechslungsgefahr vor allem dazu, dass die Marke Adidas verwässert werde.
Richter: »Wir müssen irgendwo eine Grenze ziehen«
Richter Schüttpelz sieht rechtlich vor allem ein Dilemma. »Wir müssen irgendwo eine Grenze ziehen. Nur wo?« Die bekannten Adidas-Streifen seien einem Großteil der deutschen Bevölkerung bekannt. Verbraucher würden deshalb jedoch auch schnell erkennen, wann es sich eben nicht um Adidas handle. Dennoch stehe bekannten Marken rechtlich ein größerer Schutz zu. Im Hinblick auf die beanstandeten Hosen kündigte er an, im Einzelfall zu entscheiden, ob diese möglicherweise zu nah dran am Adidas-Design und damit zu beanstanden seien - oder nicht. Dafür brauche man jedoch etwas Zeit, sagte der Richter zum Ende der Verhandlung.
In der Vergangenheit hatte es wegen der Streifen wiederholt Rechtsstreitigkeiten gegeben. Im Jahr 2019 unterlag Adidas vor dem Gericht der Europäischen Union. Dieses hatte entschieden, dass die drei Streifen von Adidas nicht in jeder Form und Ausführung markenrechtlich geschützt seien. Ein Jahr zuvor errang Adidas einen Erfolg. Hintergrund war damals der Versuch eines Wettbewerbers, Schuhe mit zwei parallelen Querstreifen beim EU-Markenamt schützen zu lassen. Einen Streit mit Nike gab es bereits im Jahr 2005. Damals setzte Adidas durch, dass Hosen-Modelle des US-Unternehmens mit einer Zwei-Streifen-Kennzeichnung die Markenrechte verletzen und nicht mehr verkaufen werden dürfen.
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