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Warum Werbeblocker so umstritten sind

Aufdringliche Onlinewerbung nervt viele User. Sie verwenden deshalb Adblocker, um aufdringliche Banner zu unterdrücken. Sie schneiden damit aber auch wichtige Umsatzströme der Webseiten-Betreiber ab.

Internet-Werbeblocker
Verlage wie Axel Springer sehen in Werbeblockern wie ABP von Eyeo eine Gefährung der Finanzierung eines unabhängigen Journalismus. Foto: picture alliance/DPA
Verlage wie Axel Springer sehen in Werbeblockern wie ABP von Eyeo eine Gefährung der Finanzierung eines unabhängigen Journalismus.
Foto: picture alliance/DPA

Deutschlands größter Verlag, Axel Springer, versucht seit Jahren, den Werbeblocker Adblock Plus juristisch zu stoppen. Nach einer Schlappe vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2018 landete jetzt der Fall erneut in Karlsruhe. Fragen und Antworten zu einem grundsätzlichen Konflikt im Internet:

Was ist der Gegenstand der Kontroverse?

In dem Fall vor dem BGH geht es um die Software Adblock Plus des Kölner Unternehmens Eyeo, die Werbung auf Webseiten blockiert. Der Adblocker erkennt und entfernt Werbeanzeigen, bevor sie auf dem Bildschirm der Anwenderinnen und Anwender angezeigt werden.

Wie funktioniert die Blockade im Detail?

Ein Adblocker analysiert den Quellcode der Webseite und identifiziert Elemente, die Werbung darstellen. Das können bestimmte Befehle (»Tags«) der Webseiten-Beschreibungssprache HTML sein. Der Werbeblocker untersucht aber auch die Adressen (»URLs«) von Webservern. Wird die Adresse dem Server eines Dienstleisters der Werbebranche zugeordnet, wird unter bestimmten Bedingungen verhindert, dass von dort Inhalte geladen und angezeigt werden.

Worum ging es beim ersten Fall vor dem BGH?

Im ersten Anlauf hatte Springer versucht, den Blocker Adblock Plus mit einer Wettbewerbsklage zu stoppen. Der BGH sah in seinem Urteil vom April 2018 in dem Eyeo-Angebot jedoch keinen unlauteren Wettbewerb und auch keine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis. Die Entscheidung über den Einsatz des Werbeblockers liege beim Nutzer der Internetseiten und nicht bei dem beklagten Unternehmen. (I ZR 154/16) Der BGH störte sich auch nicht daran, dass Eyeo Geld von Werbe-Unternehmen kassiert hatte, damit ihre Anzeigen von Adblock Plus nicht herausgefiltert, sondern als »akzeptable Werbung« durchgelassen werden.

Wie argumentiert Springer im zweiten Anlauf?

Springer stützt sich beim neuen Versuch auf das Urheberrecht, das der Verlag an den HTML-Codes besitze. HTML steht für HyperText Markup Language und ist die standardisierte Auszeichnungssprache, die verwendet wird, um Inhalte auf Webseiten zu erstellen und zu strukturieren. »Werbeblocker verändern die Programmiercodes von Webseiten und greifen damit – wir meinen: urheberrechtswidrig – direkt in das verfassungsrechtlich geschützte Angebot von Medienunternehmen ein«, sagt Philipp-Christian Thomale, Senior Legal Counsel bei Axel Springer National Media & Tech. 

Welchen wirtschaftlichen Schaden sieht Springer?

Springer-Manager Thomale sagt, Werbeblocker beschädigten nicht nur eine zentrale Finanzierungsgrundlage von Journalismus, sondern gefährdeten langfristig auch den offenen Zugang zu meinungsbildenden Informationen im Internet. »Auf unserem Weg zu Digital Only sind digitale Werbeerlöse neben digitalen Abonnements der wichtigste Pfeiler, um unabhängigen Journalismus auch in Zukunft profitabel betreiben zu können. Genau dies versuchen Adblocker systematisch zu unterbinden.« Die finanziellen Schäden für Medienangebote lägen in Millionenhöhe. »Die gesellschaftlichen Schäden für die Presse- und Informationsfreiheit wiegen noch deutlich schwerer.«

Wie lautet die Antwort auf Eyeo auf die Vorwürfe?

Eyeo-Geschäftsführer Frank Einecke sagte der dpa, es geht in diesem Verfahren nicht um Axel Springer gegen sein Unternehmen oder um einen Rechtsstreit zwischen einem Verlag und dem Anbieter von Werbefiltern. Es gehe auch nicht um das Geschäftsmodell einzelner Adblock-Anbieter. »Es geht um nicht weniger als um die grundlegenden Rechte der Nutzer/innen, das Internet frei zu nutzen und es barrierefrei und ihren Bedürfnissen entsprechend zu betrachten.« Nach Auffassung von Eyeo sollte kein einzelnes Unternehmen das Recht haben, Nutzerinnen und Nutzer zu verbieten, ihre Browsereinstellungen selbst festzulegen oder Downloads von Inhalten oder Tracking zu erzwingen. Die vorangegangenen Urteile des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts hätten die Klage vollumfänglich abgelehnt und gäben damit vielen Unternehmen die notwendige Rechtssicherheit, um weiterhin Anwendungen zu entwickeln, die das Leben der Nutzer zum Besseren verändern.

Wie geht es nun weiter?

Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag keine Entscheidung gefällt. Die höchsten deutschen Zivilrichter warten ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs ab. Sie sehen Ähnlichkeiten zu einem Fall, der im Oktober in Luxemburg entschieden werden soll.

 

Terminankündigung des BGH

© dpa-infocom, dpa:240725-930-183688/3