REUTLINGEN/TÜBINGEN/PFULLINGEN. Der Jahreswechsel steht vor der Tür – schon bald wird vielerorts das neue Jahr mit Feuerwerken begrüßt. Das Abfeuern von Böllern und Raketen in der Silvesternacht ist in der Altstadt von Reutlingen untersagt. Mit dieser Maßnahme sollen historische Gebäude wie die Marienkirche, der Spitalhof, das List-Gymnasium, das Tübinger Tor, das Gartentor, das Naturkundemuseum sowie die Fachwerkzeile Oberamteistraße vor möglichen Schäden geschützt werden. Nach den Vorfällen in der Silvesternacht 2023 wurde auch in diesem Jahr eine Allgemeinverfügung erlassen, die Feuerwerkskörper der Kategorie F2 am 31. Dezember (Silvester) und 1. Januar (Neujahr) verbietet.
Durch unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerk geriet in den frühen Morgenstunden am 1. Januar 2023 an der Ecke Hofstattstraße / Wilhelmstraße ein Gebäude in Brand. Das Feuer breitete sich über Verpackungskartons schnell aus und zog benachbarte Gebäude in Mitleidenschaft. Weil die Reutlinger Feuerwehr zur Sicherung der historischen Fachwerkzeile in der Oberamteistraße Kräfte in der Altstadt stationiert hatte, traf sie unmittelbar nach der Alarmierung am Brandort ein und konnte somit eine weitere Ausbreitung des Feuers erfolgreich verhindern. Dieser Vorfall zeigt die gesteigerte Gefahr und das potenziell erhebliche Schadensausmaß im Falle eines Brandes in der eng bebauten Altstadt auf.
Silvesterraketen bergen aufgrund ihrer langen Brenndauer und der extremen Temperaturen von bis zu 2000°C insbesondere in der anfälligen Altstadt das Risiko von Bränden. Die Fachwerkhäuser und sonstigen historisch wertvollen Gebäude sind daher einer erhöhten Brandgefahr durch Silvesterfeuerwerk ausgesetzt. Der vermehrt leichtfertige Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere der Kategorie F2, birgt aber nicht nur eine erhebliche Gefahr für die historische Bausubstanz, sondern auch für Menschen. Aus angetrunkenem Übermut kommt es immer häufiger zu gefährlichen Situationen in der Silvesternacht.
Das Gebiet, in dem das Zünden von Feuerwerkskörpern untersagt ist, wird begrenzt durch folgende Straßen: Eberhardstraße, Karlstraße, Karlsplatz, Gartenstraße, Burgplatz, Albtorplatz, Lederstraße und Willy-Brandt-Platz (siehe untenstehenden Lageplan mit dem rot umrandeten Gebiet).
Hinweis auf bundesweites Verbot
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass seit dem 1. Oktober 2009 deutschlandweit ein Verbot für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern oder anderen Anlagen wie zum Beispiel Tankstellen besteht.
Raketen, Schwärmer, Knallkörper und Batterien haben an Silvester auch in der Tübinger Altstadt nichts zu suchen. Wie in den Vorjahren gilt ein striktes Feuerwerksverbot, um das historische Stadtzentrum vor Schäden zu schützen. Auch in der Calwerstraße im Bereich der Kliniken dürfen keine Feuerwerkskörper abgeschossen werden. Verboten sind am 31. Dezember 2024 und am 1. Januar 2025 sämtliche Feuerwerkskörper der Kategorie 2 / F 2 (Klasse II), die üblicherweise zum Jahreswechsel verwendet werden.
Die Sperrzone umfasst die historische Altstadt innerhalb folgender Grenzen: Belthlestraße, Schloßbergstaffel, Schänzle, Alleenbrücke und Derendinger Allee im Westen, Kelternstraße und Am Stadt-graben im Norden, Wilhelmstraße, Am Lustnauer Tor, Mühlstraße, Eberhardsbrücke und Karlstraße im Osten sowie die Uhlandstraße im Süden, einschließlich der jeweiligen Straßenflächen. Auch auf der Platanenallee ist kein Feuerwerk erlaubt.
Faltblatt fasst Infos zusammen
Über das Verbot und die Verbotszone informiert ein Faltblatt der Stadtverwaltung. Es liegt in Gaststätten, den Verkaufsstellen von Feuerwerkskörpern und an vielen weiteren Stellen in der Altstadt aus und kann auf der städtischen Internetseite abgerufen werden. Am Dienstag, 31. Dezember 2024, weisen 14 Schilder an allen Eingängen der Altstadt auf das Verbot hin. In der Silvesternacht kontrollieren Ordnungskräfte der Polizei und der Stadt verstärkt. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Das Feuerwerksverbot für die Tübinger Altstadt gilt seit dem Jahreswechsel 2009/2010. Ein Jahr zu-vor hatte der Brand eines Fachwerkhauses am Marktplatz einen Schaden in Millionenhöhe verursacht. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist bereits seit 2009 bundesweit in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten.
Auch in der Pfullinger Innenstadt ist Böllern nicht erlaubt. Die Stadt erinnert daher an die entsprechende Allgemeinverfügung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern, die es auf der Website der Stadt nachzulesen gibt – schnell erreichbar über den Reiter »Öffentliche Bekanntmachungen« auf der Startseite. Die Verbotszone erstreckt sich über Lindenplatz, Marktplatz, Passyplatz und Laiblinsplatz und schließt die dazwischenliegende Kirchstraße und Teile der Griesstraße mit ein. Ein Lageplan, der der Allgemeinverfügung online beigefügt ist, macht diese Zone anschaulich. (GEA)