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PCR-Test, 2G, Ausnahmen: Das gilt für Amateurfußballer, Trainer und Zuschauer

Ungeimpfte Amateurfußballer dürfen von Mittwoch an ohne PCR-Test nicht mehr kicken. Trotzdem will der Württembergische Fußballverband (WFV) den Spielbetrieb aufrecht erhalten.

Ein Fußball fliegt ins Netz
Ein Fußball fliegt ins Netz. Foto: Jan Woitas/zb/dpa/Symbolbild
Ein Fußball fliegt ins Netz. Foto: Jan Woitas/zb/dpa/Symbolbild

REUTLINGEN. Die Corona-Regeln in Baden-Württemberg werden von Mittwoch an verschärft. Den Amateursport trifft es besonders hart. Für Spieler (in geschlossenen Räumen) und für Zuschauer (im Freien) gelten künftig die gleichen Maßnahmen wie etwa in Prostitutionsstätten oder Diskotheken: nur noch Geimpfte und Genesene haben Zutritt. An der frischen Luft dürfen Ungeimpfte noch am Sport teilnehmen, wenn sie einen negativen PCR-Test nachweisen. Dass Spieler das im Amateurfußball tun werden, bezeichnet Arne Bauer jedoch als »unrealistisch«. In der Realität bedeute das 2G, sagt der hauptamtliche Mitarbeiter des Württembergischen Fußballverbands (WFV) dem GEA.

Spielbetrieb soll weitergehen

Viele Vereine, besonders in den unteren Ligen, haben mit Beginn der Winterzeit aufgrund von Krankheiten und Verletzungen ohnehin mit Personalsorgen zu kämpfen. Diese könnten durch die neuen Regeln noch verschärft werden. Trotzdem will der WFV den Spielbetrieb auch in der Alarmstufe aufrechterhalten. Ob deshalb mehr Partien abgesagt werden müssen, könne man nicht voraussagen, so Bauer, der selber aktiver Fußballer ist. »Wir müssen das Wochenende abwarten und dann weitersehen«, sagt er. Zur Sinnhaftigkeit der Maßnahmen wollte er sich nicht äußern. Nur so viel: »Im Vergleich zur Warnstufe ist das schon ein harter Schritt.« Was jetzt konkret gilt:

Spieler, Zuschauer und Schiesrichter

Für Spieler, Schiedsrichter und Mitwirkende gilt im Freien 3G+ (mit PCR-Test), in Innenräumen 2G. Für Beschäftigte gilt grundsätzlich 3G, für Zuschauer 2G. Beschäftigte sind Vereins-Trainer (auch ehrenamtlich tätige) und Vertragsspieler. Als Trainer sind in der Regel diejenigen Personen anzusehen, die im Vereinsmeldebogen bzw. Spielbericht als solche eingetragen sind. Vertragsspieler sind Personen, die einen schriftlichen Vertrag mit einem Verein eingegangen sind und eine Mindestvergütung von 250 Euro pro Monat erhalten. Alle weiteren Personen, Betreuer, Teamoffizielle, weitere Helfer und auch Schiedsrichter werden laut Corona-Verordnung Sport als Mitwirkende betrachtet.

Ausnahmen für Beschäftige im Spiel- und Trainingsbetrieb

In den vergangenen Tagen gab es viel Irritation um das Sonderrecht der »beschäftigten Personen«, die lediglich einen einfachen 3G-Nachweis erbringen müssen, um das Sportgelände inklusive Innenräume zu betreten. Laut Corona-Verordnung Sport besteht diese Ausnahme sowohl im Trainings- als auch im Spielbetrieb. Die für den Spielbetrieb in §4 Absatz 3 Nummer 9 formulierten, schärferen Regelungen beziehen sich lediglich auf nicht-beschäftigte Personen. Diese Einschätzung bestätigt sich in der Begründung zur Änderung der Corona-Verordnung Sport vom 4. November und wurde dem WFV auf Nachfrage vom zuständigen Kultusministerium bestätigt.

Bestätigungen der Gastvereine über ein Formular weiterhin möglich

Auch in der Alarmstufe werden die Heimvereine ihrer Prüfpflicht bereits dann gerecht, wenn die Gastvereine auf dem vom WFV mit dem Kultusministerium abgestimmten, bereitgestellten Formular bestätigen, dass die jeweiligen Vorgaben erfüllt sind. Es bleibt den Heimvereinen überlassen, ob sie dieses Angebot zur Vereinfachung annehmen oder individuelle Kontrollen durchzuführen. Die formularmäßige Bestätigung ist lediglich ein Angebot zur Reduzierung des Kontrollaufwands. (GEA/pm)