REUTLINGEN. Eine Kaution von üblicherweise drei Kaltmieten ist bei vielen Wohnungen fester Bestandteil des Mietverhältnisses. Die Grundidee: Übergibt der Mieter die Wohnung am Ende in einem ordentlichen Zustand, bekommt er das Geld vom Vermieter wieder zurück. Im besten Fall sogar noch verzinst. Auf der anderen Seite dient die Summe als Absicherung für den Vermieter. Sollte der Mieter bei seinem Auszug mit der Miete im Rückstand sein, oder Schäden an der Wohnung hinterlassen haben, kann der Vermieter das Geld aus der Kaution dafür nutzen.
Doch zurück zum Anfang eines Mietverhältnisses: Im Fall, dass im Mietvertrag eine Kaution vereinbart ist, überweist der Mieter die vereinbarte Geldsumme an den Vermieter. Dieser wiederum übergibt das Geld seiner Bank. Die es im Idealfall eben zinsbringend anlegt. Doch wie muss der Vermieter die Kaution beim Geldinstitut anlegen? Das regelt sogar ein Gesetz: In Paragraf 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steht, dass der Vermieter es unbedingt getrennt von seinem eigenen Geld bei einer Bank oder Sparkasse anlegen muss.
»Der Vermieter soll das Geld nicht einfach in die Tasche stecken können«
Dazu teilt Marc Roth, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes Reutlingen-Tübingen dem GEA mit: »Der Vermieter soll das Geld nicht einfach in die Tasche stecken können, denn im Falle seiner Insolvenz wäre dann die Kaution für den Mieter verloren. So ist sie aber insolvenzfest angelegt.« Im Klartext: Das Geld aus der Mietkaution gehört auf ein Extra-Konto, das auch entsprechend benannt werden muss. Eine Vermischung mit anderen Konten oder Geldbeträgen des Vermieters ist nicht erlaubt.
Mehr noch: Laut Mieterbund haben Mieter einen Anspruch darauf, dass Vermieter ihnen nachweisen, dass ihre Mietkaution vom Vermietervermögen getrennt angelegt ist. Marc Roth: »Es muss sich um ein entsprechend gekennzeichnetes Mietkautionskonto handeln und darf nicht auf den Vermieternamen laufen.«
»Ich habe erhebliche Zweifel, dass dies zulässig ist«
Im konkreten Fall hatte sich eine Mieterin an den GEA gewandt, weil ihre Reutlinger Vermieterfirma die Kaution auf ein sogenanntes Sammelkonto bei einer Bank angelegt hatte. Sie schrieb dem GEA: »Ich habe erhebliche Zweifel, dass dies zulässig ist, da das Gesetz genau deshalb erlassen wurde, weil das Geld ja geschützt werden soll.« Sie befürchtet, dass ihre Kaution und auch die anderer Mieter nicht ausreichend geschützt sein könnten, falls die Vermieterfirma in eine Insolvenz rutschen würde.
Nach Ansicht des Mieterbund Reutlingen-Tübingen gibt es für solche Befürchtungen keinen Grund. Vielmehr seien solche Sammelkonten in der Branche üblich: »Es ist nicht erforderlich, dass für jede Kaution ein gesondertes Konto angelegt wird. Vielmehr genügt es, wenn ein Sammelkonto für sämtliche Kautionsgelder vorhanden ist.« Es müsse, auch im Sinne des Vermieters, als Treuhandkonto geführt und als »Kautionskonto« deklariert werden.
»Der Mieter kann die Kaution bei uns einfordern und wir zahlen«
Die Bank des Reutlinger Großvermieters stellt in diesem Zusammenhang klar: »Bei großen Hausverwaltungen würde die Einzelanlage von Mietkautionskonten zu einem sehr hohen bürokratischen Aufwand führen.« Die Vorgehensweise, Mietkautionen gesammelt zu verbuchen, sei nicht nur üblich, sondern sinnvoll, da sie über eine sogenannte Kautionsbürgschaft der Bank abgesichert seien: »Das bedeutet, wenn die Vermieterfirma, trotz des im Mietvertrag zugesicherten Anspruchs, die Kaution nicht zurückgegeben will oder kann, kann der Mieter die Kaution bei uns einfordern und wir zahlen – unabhängig, ob die Vermieterfirma den Betrag zahlen kann oder nicht.« Soll heißen, auch im Insolvenzfall.
Im konkreten Reutlinger Fall sieht auch der Mieterbund keinen Gesetzesverstoß. Solange die Sammelkonten den wichtigsten Grundsätzen entsprächen. (GEA)
Hier können Sie fragen
Sie haben eine Frage oder eine Anregung für ein Thema? Dann schicken Sie diese per E-Mail an: leserfragen@gea.de