REUTLINGEN. Die Stadt Reutlingen und der Landkreis Reutlingen haben durch eine gemeinsame Allgemeinverfügung drei für die Weihnachtsfeiertage angemeldete Versammlungen verboten. Das Verbot gilt auch für Ersatzversammlungen und -ansammlungen in der Zeit vom 24. Dezember 2021 bis einschließlich 27. Dezember im Stadtgebiet Reutlingen sowie den Aufruf hierzu. Grund für das Versammlungsverbot sind vorausgegangene Verstöße der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegen den Infektionsschutz, das Versammlungsrecht und weitere Verstöße gegen die Rechtsordnung. Insbesondere wurden das Versammlungsverbot sowie das Abstandsgebot und die Maskenpflicht durch zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer missachtet.
Maskentragepflicht und das Alkoholkonsumverbot
Wie in der Woche zuvor wird die für Samstag, 25. Dezember, angemeldete Versammlung zum Thema »Freiheit, Wahrheit, Selbstbestimmung« verboten. Außerdem dürfen die für Freitag, 24. Dezember 2021, angemeldete Versammlung »Gedenken an die Geburt Jesu Christi nach Gottes Bilde: MASKENLOS« und die für Sonntag, 26. Dezember, angemeldete Versammlung »Für Menschlichkeit, Achtung des Individuums und Selbstverantwortung« nicht stattfinden.
Nicht erlaubt sind auch Ersatzversammlungen bzw. -ansammlungen an den Tagen der verbotenen Versammlungen sowie am Montag, 27. Dezember , aufgrund der regelmäßig in Reutlingen stattfindenden Montagsdemos. Weiterhin ist die Maskentragepflicht und das Alkoholkonsumverbot in der Reutlinger Innenstadt zu beachten.
In Baden-Württemberg sowie im Landkreis Reutlingen befinden sich die Fallzahlen trotz sinkender Infektionen auf sehr hohem Niveau und die Belastung der Intensivstationen durch die Vielzahl schwer erkrankter COVID-19-Patienten bleibt hoch. Insbesondere sinken die Fallzahlen im Hinblick auf die bevorstehende zusätzliche Belastung durch die Omikron-Welle nicht stark genug. Die Virusvariante Omikron ist auch im Landkreis bereits angekommen. Nachdem am 16. Dezember die ersten beiden Fälle der Variante VOC B.1.1.529 im Kreis festgestellt wurden, kamen am 22. Dezember zwei weitere Fälle hinzu.
Versammlungsrecht ist ein hohes Gut
Das Versammlungsrecht ist ein hohes Gut, das jedoch nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten seitens der Versammlungsorganisatoren und -teilnehmer verbunden ist. In der aktuellen Corona-Situation gehören dazu insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, wie Abstände und Maskenpflicht, um die Beteiligten sowie die gesamte Bevölkerung zu schützen. Versammlungen, die ordnungsgemäß angemeldet werden und verlässlich die Auflagen einhalten, sind selbstverständlich weiterhin möglich. (pm)