»Wir wollen alle unterstützen, deren Betriebe von der Corona-Epidemie betroffen sind«, betont Oberbürgermeister Thomas Keck, »Insolvenzen müssen möglichst vermieden werden«. Gestundet werden alle Steueransprüche, die bis zum 31. Dezember 2020 fällig werden. Über Anträge, die einen Zeitraum von vier Monaten ab dem Fälligkeitsdatum der Forderung umfassen, wird unbürokratisch ohne Vorlage von Nachweisen entschieden. Den schriftlichen Antrag können Gewerbetreibende bei der Stadtkasse der Stadt Reutlingen, Marktplatz 22, 72764 Reutlingen, oder per E-Mail an stadtkasse@reutlingen.de einreichen.
Enthalten müssen die Anträge lediglich Art, Höhe und ursprüngliche Fälligkeit der zu stundenden Forderung sowie der Zeitraum, bis wann gestundet werden soll. Notwendig ist außerdem eine Begründung, dass der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wurde, von Auftragsrückgängen wegen der Corona-Pandemie betroffen ist und dass das Begleichen der Forderung derzeit eine erhebliche Härte für den Betrieb darstellt. Bei Stundungsanträgen, die über den Zeitraum von vier Monaten hinausgehen, sind zusätzlich Nachweise erforderlich, die belegen, dass die Corona-Pandemie den jeweiligen Betrieb vor Liquiditätsprobleme stellt. Stundungen, die auf die Corona-Krise zurückzuführen sind, erfolgen in der Regel zinslos.
Über die Stundung hinaus können Gewerbetreibende auch die Herabsetzung ihrer Vorauszahlungen beantragen: Zuständig dafür ist das Finanzamt Reutlingen. (pm)