REUTLINGEN. Die Baden-Württembergische Landesregierung hat die Schließung aller Schulen und Kindertagesbetreuungen in Baden-Württemberg ab Dienstag, 17. März bis zum Ende der Osterferien angeordnet.
Die Stadtverwaltung arbeitet auf Hochtouren daran, eine Notfallbetreuung von Kindergartenkindern anzubieten. Die Einrichtung dieser Notfallbetreuung in Sonderfällen ist erforderlich, um in den Bereichen der kritischen Infrastruktur die Arbeitsfähigkeit der Erziehungsberechtigten aufrecht zu erhalten. Zur kritischen Infrastruktur zählen unter anderem die Gesundheitsversorgung (medizinisches und pflegerisches Personal), die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der Gefahrenabwehr (Blaulichtorganisationen, wie zum Beispiel Feuerwehr und Polizei) und die Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur (Telekommunikation, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung) sowie die Lebensmittelbranche.
Eine Notfallbetreuung kann nur dann angeboten werden, wenn beide Eltern oder der/die Alleinerziehende in kritischen Infrastrukturen in Reutlingen beschäftigt sind! Eltern, auf die diese besonderen Kriterien zutreffen, können direkt über ein Online-Formular, das auf www.reutlingen.de/notfallbetreuung eingestellt ist, ihr Kind zur Notfallbetreuung anmelden. Eine Anmeldung ist nur über dieses Online-Formular möglich! Anhand der Fragen im Formular wird deutlich, wer zur Zielgruppe gehört.
Nach der Anmeldung wird die Stadt sobald wie möglich mit den Eltern Kontakt aufnehmen.
Wer allgemeine Fragen zur Notfallbetreuung hat, kann sich telefonisch ab Sonntag, 15. März an die Stadtverwaltung wenden. Die Hotline ist am Sonntag, 15. März, von 14 Uhr bis 17 Uhr und von Montag, 16. März bis Freitag, 20. März, von 8 Uhr bis 17 Uhr geschaltet. Telefon: 071213035543
Kinder, die Symptome eines Atemwegsinfekts aufweisen, können jedoch nicht betreut werden. Eltern, die in Reutlingen arbeiten, aber deren Kinder nicht in Reutlinger Einrichtungen angemeldet sind, wenden sich bitte an die jeweiligen Städte und Kommunen.
Für Eltern von Schülern gilt: Die Schule beziehungsweise das Kultusministerium informiert die Erziehungsberechtigten über die weitere Vorgehensweise. (pm)