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Schnee und Eis: Wer muss was machen?

Die ersten Wintertage mit Schnee und Eis hat die Region Neckar-Alb schon erlebt und die Winterdienste hatten bereits Gelegenheit »sich warmzustreuen«. Doch was muss jeder Einzelne leisten beim Räumen und Streuen und was passiert, wenn man untätig bleibt? Das wollten GEA-Leser wissen.

Wer für Winterdienste wie Räumen, Streuen oder das Eiszapfenbeseitigen vor der Haustür verantwortlich ist, regeln die Satzungen
Wer für Winterdienste wie Räumen, Streuen oder das Eiszapfenbeseitigen vor der Haustür verantwortlich ist, regeln die Satzungen der einzelnen Städte und Gemeinden. Wer sich vor dem Räumen und Streuen drückt, dem droht ein Bußgeld. Foto: Kristin Schmidt/dpa
Wer für Winterdienste wie Räumen, Streuen oder das Eiszapfenbeseitigen vor der Haustür verantwortlich ist, regeln die Satzungen der einzelnen Städte und Gemeinden. Wer sich vor dem Räumen und Streuen drückt, dem droht ein Bußgeld.
Foto: Kristin Schmidt/dpa

KREIS REUTLINGEN. Der Winter ist in der Region Neckar-Alb angekommen und hat schon für Schnee und Eis gesorgt. Die Winterdienste in der Region Neckar-Alb waren bereits im Einsatz und haben Straßen und Gehwege freigeräumt sowie Salz gestreut. Tausalze in ihren unterschiedlichen Formen (fest oder flüssig) dürfen dabei nur die Winterdienste der Kommunen und Landkreise ausbringen. Privatleuten ist das eigentlich verboten, aus Umweltschutzgründen, denn zu viel Salz ist laut Umweltbundesamt schlecht für Pflanzen, Tiere und das Grundwasser. Die jeweiligen Satzungen der Kommunen legen fest, wer was machen muss und darf, und wann das zu geschehen hat. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was erledigen die Winterdienste?

Für die Stadt Reutlingen stehen nach eigenen Angaben 240 Mitarbeiter der Technischen Betriebsdienste (TBR) bereit, um auf den innerörtlichen Straßen dafür zu sorgen, dass der Verkehr fließen kann. Bei Schnee und Glatteis starten diese mit ihren Streu- und Räumfahrzeugen um 3.30 Uhr in der Früh. Feierabend ist erst um 21 Uhr. Sie sind für etwa 480 Kilometer Straße und 140 Kilometer Gehwege verantwortlich. Die Besatzungen auf den orangefarbenen Großfahrzeugen halten zuerst die Zufahrten zu den Krankenhäusern, die wichtigen Bundes- und Landesstraßen sowie die wichtigsten Verkehrsachsen frei. Dann sind die Wohngebiete an der Reihe. Auf den Gehwegen und öffentlichen Plätzen sind sogenannte Schmalspurräumfahrzeuge im Einsatz. Schmale und eher unzugängliche Wege räumen und streuen die TBR-Mitarbeiter auch von Hand. Im Landkreis sind die jeweiligen Straßenmeistereien unterwegs im Kampf gegen Eis, Schnee und glatte Straßen. Das Landratsamt Reutlingen ist hier zuständig für 703 Kilometer Straße und 105 Kilometer Gefäll- und Steigungsstrecken.

Was müssen die Bürgerinnen und Bürger selbst übernehmen?

Laut den Satzungen der Kommunen gilt: Jeder ist für die Fläche vor seinem Haus verantwortlich. Rechtlich stehen die Hauseigentümer in der Pflicht. Diese können Streu- und Räumpflichten in ihren Mietverträgen aber auf ihre Mieter übertragen. Unabhängig davon, ob Eigentümer oder Mieter das übernehmen: Es besteht eine Streupflicht. Dabei dürfen Privatleute kein Auftausalz einsetzen, sondern sollen zunächst Splitt oder Sand ausbringen. Ausnahmen: An Treppen und Gefällstrecken sowie bei Eisregen darf Salz eingesetzt werden. Recht neu ist in Reutlingen: Die Gehwege müssen auf 1,20 Meter Breite so weit freigeräumt sein, dass zwei Fußgänger »gefahrlos aneinander vorbeigehen können«. In Trochtelfingen soll es ein Meter sein. In der Broschüre»Räumen und Streuen« der Stadtverwaltung Reutlingen steht, dass dies bis 7 Uhr morgens an Werktagen zu erfolgen hat. Am Samstag bis 8 Uhr und an Sonntagen bis 9 Uhr. Die Streupflicht endet um 20 Uhr.

Welche Strafen drohen denjenigen, die vor ihren Häusern nicht räumen und streuen?

Wer der Räumpflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld. Die Höhe legen die Kommunen in ihren jeweiligen Satzungen fest. In vielen ist die Rede von Bußgeldern zwischen fünf und 500 Euro. In extremen Einzelfällen sind aber auch bis zu 10.000 Euro möglich. Außerdem gilt: Wer den Gehweg vor seinem Haus nicht freiräumt, haftet für die Folgen. Also wenn es zu einem Unfall kommt, weil jemand auf Eis und Schnee ausrutscht, fällt und sich verletzt. Falls es zu einem Sturz kommt, obwohl geräumt und gestreut wurde, übernehmen die jeweiligen Versicherungen.

Was gibt es beim Räumen und Streuen Neues zu beachten?

Die TBR bitten darum, den Schnee nicht einfach auf die Straße zu schippen, sondern an den Gehwegkanten Haufen zu schichten. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Gullys frei bleiben. Auch sollte die Müllabfuhr problemlos zu den Tonnen gelangen können. Enge Straßen sollten so freigehalten werden, dass die Streufahrzeuge durchkommen. Außerdem appellieren die TBR, daran zu denken, dass viele ältere, kranke, gebrechliche oder behinderte Menschen allein und ohne fremde Hilfe ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen können. Aktive Nachbarschaftshilfe sei hier gefragt. (GEA) 

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