REUTLINGEN. Arbeitslose, die beim Jobcenter Reutlingen gemeldet sind, können nicht auf einen finanziellen Ausgleich für die Anschaffung von FFP2-Masken hoffen: Einen entsprechenden Antrag hat die vierte Kammer des Sozialgerichts Reutlingen abgelehnt. Ein 1965 geborener Reutlinger hatte sich auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe bezogen, das davon ausgegangen war, dass einem Empfänger von laufenden Leistungen nach dem SGB II 20 FFP2-Masken wöchentlich oder 1,50 Euro pro Maske (monatlich 129 Euro) zustehen.
Konträr zu Karlsruhe
Holger Grumann, Vizepräsident des Sozialgerichts Reutlingen, hat die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe für nicht richtig erachtet und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es sei nicht glaubhaft, dass der Antragsteller wöchentlich so viele FFP2-Masken brauche. Nach der aktuell gültigen Corona-Verordnung muss die FFP2-Maske nur beim Besuch von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf getragen werden.
Anders als das Sozialgericht Karlsruhe sieht das Reutlinger Sozialgericht angesichts des geringen Anschaffungspreises für diese Masken 85 Cent pro Maske) und zehn Gratismasken im März 2021 und 150 Euro pandemiebedingte Sonderzahlung im Mai 2021 keine erhebliche finanzielle Mehrbelastung für Arbeitssuchende. Grumann erwartet schon bald eine landesweit einheitliche Regelung. (eg/GEA)