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Diese Regeln gelten für Trauungen und Trauerfeiern in Reutlingen

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Zwei frisch Vermählte legen nach der Trauung die Hände übereinander. Foto: Jörg Carstensen/dpa/Symbolbild
Zwei frisch Vermählte legen nach der Trauung die Hände übereinander. Foto: Jörg Carstensen/dpa/Symbolbild
REUTLINGEN. Laut aktualisierter Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sind Trauerfeiern und standesamtliche Trauungen weiterhin erlaubt. Allerdings gelten folgende Hygieneregeln, die den Infektionsschutz gewährleisten sollen.

Trauerfeiern: Die Plätze und damit die Besucherzahlen in den Aussegnungshallen sind begrenzt. Je nach Größe der Halle steht eine feste Anzahl an Sitzplätzen zur Verfügung, gesperrte Stühle dürfen nicht benutzt werden. Für Stehplätze gilt: Ein Mindestabstand von zwei Metern ist Pflicht. Zudem müssen alle Besucher einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Um Kontakte zu vermeiden, gibt es in den Aussegnungshallen vorgegebene Wegeführungen. Im Eingangsbereich der Feierhallen wird Hand-Desinfektionsmittel bereitgestellt. Besucher von Trauerfeiern müssen beim Betreten der Feierhalle ihre Daten zur Kontaktverfolgung auf den bereitgestellten Karten eintragen. Es stehen keine Gesangsbücher, Erdwurfschaufeln oder ähnliches für die Trauerfeier und die Bestattung zur Verfügung. Damit verbundene Abschiedsrituale sind nicht erlaubt.

Standesamtliche Trauungen: Das Abstandsgebot von mindestens 1,50 Metern zu anderen Personen hat auch in diesem Bereich weiterhin Bestand. Die Zahl der Teilnehmer ist abhängig von der Größe des Trauraums. Ein besonders gefragter Trauraum in der Stadtmitte ist die Kapelle im Garten des Heimatmuseums, in die derzeit zehn Personen einschließlich Brautpaar und Trauzeugen dürfen. Auch in der Sondelfinger Stephanuskirche geben Paare sich gerne das Ja-​Wort: Hier dürfen derzeit 17 Personen einschließlich Brautpaar und Trauzeugen an der standesamtlichen Trauung teilnehmen. Detaillierte Auskünfte zu den Trauräumen im Rathaus gibt es unter der Telefonnummer 07121/303 5599, zu den Trauräumen in den Teilorten beim jeweiligen Bezirksamt. (pm)