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Versuch Ofterdinger »Querdenker«-Demo zu verhindern gescheitert

Demonstrationen der Initiative »Querdenken« in Stuttgart
Ein Bild von der Demonstrationen der Initiative »Querdenken« (Archivbild). Foto: Schmidt/dpa
Ein Bild von der Demonstrationen der Initiative »Querdenken« (Archivbild).
Foto: Schmidt/dpa
OFTERDINGEN. Die Versuch, die nächste Demonstration von Gegnern der Coronamaßnahmen in Ofterdingen auf juristischem Weg zu verhindern, ist gescheitert. »Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Demonstration von heute Abend zu verbieten, hatte keinen Erfolg«, teilte Florian Nagel, Richter am Verwaltungsgericht Sigmaringen, am Freitag um 13.15 Uhr mit.

Nach der Demonstration am 14. Mai hatten die Mössingerin Claudia Jochen, ihr Mann Julian Jochen-Warth und Ursula Kasper, Rektorin der Ofterdinger Burghofschule, nach der erneuten Genehmigung einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingereicht. Ziel war, mit einer einstweiligen Verfügung die von Manuel Tharann beantragte Genehmigung für die Demonstration zu verhindern.

Aus Sicht der Antragsteller war es bei der Demo am 14. Mai »seitens der dort auftretenden Redner zu strafrechtlich relevanten Tatbeständen« gekommen. Durch Äußerungen wie »Sie vergasen unsere Kinder mit CO2« würden die Schulleitung und die Lehrer in die Nähe der Täter des Naziregimes gerückt, weil sie die Maskenpflicht im Unterricht durchsetzen müssten.

Hohes Gut Versammlungsfreiheit

Auch die impfenden Ärzte würden durch Äußerungen wie »Die Impfärzte sind schlimmer als Doktor Mengele jemals war« verächtlich gemacht. Es bestehe Grund zu der Annahme, »dass es erneut zu entsprechenden Straftaten kommen wird«.

Dieser Argumentation folgte das Gericht allerdings nicht. Die Voraussetzungen seien für ein Verbot nicht gegeben, da keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und damit für das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers bestehe, begründete das Gericht seine Entscheidung: »Aus den Äußerungen in der Vergangenheit könne nicht von allein davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in diesem Recht verletzt werde, zum anderen sei er in der Vergangenheit nicht individualisiert benannt worden.« Zudem, so das Gericht, handle es sich bei der Versammlungsfreiheit um ein hohes Gut, sodass vor einem Verbot auch Auflagen als mildere Mittel heranzuziehen seien. (pp)