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Tübingerin klagte: Wieso das Gericht die Ausgangssperre im Land gekippt hat

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die coronabedingte nächtliche Ausgangssperre gekippt. Die ausführliche Urteilsbegründung verweist auf die Pflicht des Gesetzgebers verhältnismäßig und differenziert vorzugehen.

Mannheim - Verwaltungsgerichtshof
Der Schriftzug »Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg« ist über dem Haupteingang zu lesen. Foto: Uwe Anspach/dpa/Archivbild
Der Schriftzug »Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg« ist über dem Haupteingang zu lesen. Foto: Uwe Anspach/dpa/Archivbild

MANNHEIM. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die coronabedingte nächtliche Ausgangssperre gekippt. Nach dem am Montag veröffentlichten Beschluss muss die Vorschrift in der Corona-Verordnung, die Ausgangsbeschränkungen von 20 Uhr bis 5 Uhr vorsieht, außer Vollzug gesetzt werden. Zum letzten Mal findet sie in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag Anwendung. Damit war der Eilantrag einer Klägerin aus Tübingen erfolgreich.

Der 1. Senat argumentiert, die Landesregelung habe voraussichtlich den gesetzlichen Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes zuletzt nicht mehr entsprochen. Demnach seien Ausgangsbeschränkungen nur möglich, »soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre«. Sie seien daher nicht bereits dann zulässig, wenn ihr Unterlassen zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führe, sondern kämen nur dann in Betracht, wenn der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch unter Berücksichtigung aller anderen ergriffenen Maßnahmen zu einer wesentlichen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führe.

Zudem ergebe sich aus dem Infektionsschutzgesetz, dass die Landesregierung, wenn sie denn Ausgangsbeschränkungen dem Grunde nach für erforderlich halte, auch eingehend zu prüfen habe, ob diese landesweit angeordnet werden müssten oder ob insoweit differenziertere Regelungen in Betracht kämen.

Regionales Infektionsgeschehen muss beachtet werden

Der Bundesgesetzgeber habe die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten sei, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientieren solle. Diese Anforderungen bestünden auch im Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes.

Der bestimme, dass bei »einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben« seien. Die Vorschrift lasse landesweit einheitliche Vorschriften - also Vorschriften in einer Verordnung, die für alle Stadt- und Landkreise in gleicher Weise gälten - zu. Setze solche landesweit einheitlichen Maßnahmen aber nicht für jeden Fall einer landesweiten Überschreitung der genannten Inzidenzgrenze von 50 zwingend voraus.

Den gesetzlichen Anforderungen habe das Land zuletzt - anders als Ende Dezember und Mitte Januar, als Eilanträge erfolglos blieben - nicht mehr entsprochen.

Das Pandemiegeschehen im Land habe sich in beachtlichem Umfang verändert. Die 7-Tages-Inzidenz sei weiter gesunken und liege nun bei 63,5. Der R-Wert bleibe mit 0,85 unter 1. Derzeit (Stand 4. Februar, 16 Uhr) wiesen nur noch 5 Kreise 7-Tages-Inzidenzen von mehr als 100 auf und auch diese bewegten sich eher am unteren Ende der Skala zwischen 101 und 150. 26 Kreise lägen im Bereich der Inzidenzen von 51 bis 100, 9 Kreise im Bereich von 36 bis 50 und 4 Kreise unter 35.

Das Pandemiegeschehen stelle sich damit im Vergleich zu Mitte Dezember und auch im Vergleich zu dem Stand von vor zwei Wochen im Januar bei insgesamt fallenden Zahlen als regional erheblich differenzierter dar. Die vom Landesgesundheitsamt dazu erstellte Übersichtskarte zeige dabei auch, dass die Kreise mit vergleichsweise niedrigen Werten inzwischen nicht etwa bloße »Inseln«, sondern teils zusammenhängende Regionen innerhalb des Landes bildeten. (pm/dpa)

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