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Was sich durch die neue Corona-Verordnung für Ungeimpfte verändert

Neue Corona-Verordnung verpflichtet Beschäftigte und Selbstständige ohne Impfschutz mit Kundenkontakt zweimal die Woche zum Test. 2G auch für Kneipen möglich

Viele Beschäftigte werden gezwungen, das Testangebot am Arbeitsplatz tatsächlich anzunehmen.  FOTO: VON DITFURTH/DPA
Viele Beschäftigte werden gezwungen, das Testangebot am Arbeitsplatz tatsächlich anzunehmen. Foto: VON DITFURTH/DPA
Viele Beschäftigte werden gezwungen, das Testangebot am Arbeitsplatz tatsächlich anzunehmen.
Foto: VON DITFURTH/DPA

REUTLINGEN/STUTTGART. Mit der neuen Corona-Verordnung ändert sich für ungeimpfte Beschäftigte einiges. Wer den vollen Impfschutz hat, kann sich dagegen auf zusätzliche Freiheiten einstellen – zum Beispiel ohne Maske bei Veranstaltungen in Innenräumen, wenn der Veranstalter die 2G-Regel anwendet.

- Was ändert sich für Beschäftigte?

Für Selbstständige und Arbeitnehmer hat die neue Corona-Verordnung die größten Auswirkungen. Wer nicht geimpft und nicht genesen ist und im Job Außenkontakte unterhält, muss sich künftig auch in der Basisstufe – also bei den derzeitigen Infektionszahlen – zweimal die Woche testen lassen. Bisher waren die Arbeitgeber zwar bereits verpflichtet, diese Tests anzubieten – ob sich jemand testen ließ, war den Betroffenen freigestellt. Das hat sich jetzt geändert. Damit geht das Land in diesem Punkt über die Bundes-Arbeitsschutzverordnung hinaus.

- Muss ich dem Arbeitgeber gegenüber jetzt also doch meinen Impfstatus offenlegen?

Nein, sagt das Sozialministerium. Der Arbeitgeber darf nicht nachfragen. Wohl aber das Gesundheitsamt. Deshalb müssen Arbeitnehmer die Testnachweise mindestens vier Wochen aufbewahren und auf Anforderung vorlegen. Wer geimpft ist, muss sich nicht testen lassen und legt stattdessen den Impfnachweis vor. Wer weder geimpft noch genesen und auch nicht getestet ist, muss Bußgeld bezahlen, heißt es im Sozialministerium. Die Höhe steht noch nicht fest. Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeheimen und diversen anderen Einrichtungen gelten andere Regeln. Sie müssen laut Bundes-Infektionsschutzgesetz dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impfstatus geben.

- Für wen gilt diese Neuregelung?

Für alle, die nicht ausschließlich im Innendienst arbeiten, sondern Kundenkontakt haben – also zum Beispiel Handelsvertreter, Handwerker, Verkäufer, Bedienungen in Gaststätten oder Friseure. Gerade bei Letzteren gab es eine Lücke: Zwar waren die Kunden gezwungen, einen Immunisierungsnachweis vorzulegen oder sich testen zu lassen – nicht aber das Personal. Nicht als Außenkontakt gilt, wenn Beschäftigte im Innendienst auf Reinigungspersonal treffen. »Hier muss der Arbeitgeber ohnehin entsprechende Schutzmaßnahmen aus seinen betrieblichen Arbeitsschutzpflichten treffen«, sagt ein Sprecher des Sozialministeriums.

- Was ändert sich bei Veranstaltungen?

Veranstalter oder Gaststättenbesitzer können nun auch schon in der Basisstufe entscheiden, dass sie nur Genesene und Geimpfte zulassen. Bisher war dies nur vorgesehen, wenn die Warn- oder Alarmstufe erreicht wird. Dies ist die sogenannte 2G-Regel. Die Gäste müssen in diesem Fall keine Maske mehr tragen. Außerdem sind dann auch Großveranstaltungen mit mehr als 25 000 Teilnehmern möglich. Zugelassen sind neben den Geimpften und Genesenen auch Schülerinnen und Schüler sowie Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Die Maskenpflicht für geimpfte und genesene Beschäftigte etwa in der Gastronomie, die in der neuen Corona-Verordnung noch gilt, soll bald gelockert werden. Darauf haben sich Sozialminister Manne Lucha (Grüne) und der Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink geeinigt. Demnach können geimpfte oder genesene Mitarbeiter beispielsweise von Restaurants und Cafés auf eine Maske zum Schutz vor dem Coronavirus verzichten, sofern der Arbeitgeber einverstanden ist und dies der Arbeitsschutzverordnung entspricht.

- Wie geht es für Saunen und Dampfbäder weiter?

Dampfbäder, Dampfsaunen, Warmlufträume und ähnliche Einrichtungen dürfen mit der 2G-Regel öffnen. Hier gibt es aber, anders als etwa bei Konzerten, keine Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre

- Wo gibt es noch Erleichterungen?

Unter 2G-Bedingungen entfällt bei einer ganzen Reihe von Veranstaltungen die Maskenpflicht. Das gilt unter anderem bei Prüfungen im Handwerk, bei beruflichen Aus- und Weiterbildungen, Integrationskursen oder in der Fahrschule.

- Was ist, wenn die Zahlen wieder steigen?

Wird die Alarmstufe ausgerufen, dürfen nur noch Geimpfte und Genesene geschlossene Räume betreten. Das gilt für Gaststätten, aber auch für Mensen und Cafeterien an Unis und Akademien sowie Spielhallen und Ähnliches. Um die Außengastronomie betreten zu dürfen, brauchen Ungeimpfte dann einen PCR-Test. (GEA)

 

ZAHLEN-GRUNDLAGEN

Drei Stufen von der Basis- bis zur Alarmstufe

Die Basisstufe laut Corona-Verordnungen des Lands gilt dann, wenn die Zahlen und Grenzwerte der Warn- oder Alarmstufe landesweit nicht erreicht werden. Das ist derzeit der Fall. Der Hospitalisierungsindex lag am Freitag bei 2,2, auf den Intensivstationen des Landes wurden 180 Coronapatienten behandelt. Die Warnstufe wird ausgerufen, sobald 250 Intensivbetten mit Covid-19-Patienten belegt sind oder 8 von 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen mit Corona-Symptomen in eine Klinik eingeliefert wurden. Dann haben Ungeimpfte nur noch mit negativem PCR-Test Zugang zu bestimmten Bereichen. Stufe drei – die Alarmstufe – gilt, sobald in Baden-Württemberg 390 Covid-Patienten auf Intensivstationen behandelt werden oder die sogenannte Hospitalisierungsinzidenz bei 12 liegt. Dann haben Ungeimpfte gar keinen Zutritt mehr zu Restaurants, Kultur- und Sportveranstaltungen. (dpa/GEA)