In Anbetracht der geschilderten Situation befreit das Land ambulante Pflege- und Betreuungsdienste zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit von folgenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Halten und Parken sowie über die Benutzung von Fußgängerbereichen befreien:
- vom Verbot des Parkens im eingeschränkten Haltverbot oder in Haltverbotszonen (Zeichen 286 und 290.1)
- von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu Parken (§ 13 Absatz 1 StVO)
- vom Verbot der Benutzung von Fußgängerzonen (Zeichen 242.1)
- vom Verbot des Parkens außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen in verkehrsberuhigten Bereichen und
- vom Verbot des Parkens auf Bewohnerparkplätzen.
Die Ausnahmegenehmigungen sind dabei auf jeweils maximal zwei Stunden pro Parkvorgang begrenzt. Als Nachweis ist eine Parkscheibe zu verwenden. Die Ausnahmeregelungen gelten zunächst bis 14. Juni 2020.
»Trotz der Ausnahmegenehmigung gilt natürlich nach wie vor: Dritte dürfen weder gefährdet noch erheblich behindert werden«, so Hermann.
Auf ein bürokratisches Antragsverfahren wird wegen des Erfordernisses einer schnellen Lösung verzichtet. Die Ausnahmegenehmigung kann allgemein in dem Sinne erteilt werden, dass die nach außen hin sichtbaren bzw. entsprechend gekennzeichneten Fahrzeuge ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste umfasst werden. (pm)