STUTTGART. Nach heftiger Kritik an Vorgaben für Zahnärzte in einer Fassung der Corona-Verordnung vom Freitag hat das Sozialministerium nachgebessert. »Durch die Auslegungshinweise ist nun klargestellt, dass keine Patientin und kein Patient bei einem zahnmedizinisch notwendigen Behandlungsbedarf oder im Falle von Schmerzen, in dieser Zeit alleine gelassen wird«, sagten laut einer Mitteilung die Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Ute Maier, und Torsten Tomppert, Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, am Montag in Stuttgart.
Nach Paragraf 6a dürfen laut Sozialministerium bei der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in den Gebieten Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Kieferorthopädie nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden. Neu ist nun unter anderem, dass auch notwendige zahnärztliche Behandlungen möglich sind, wenn damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, etwa im Falle chronischer Zahnerkrankungen, vermieden werden kann. Auch sollen Schmerzbehandlungen unter Beachtung der geltenden Hygienevorgaben grundsätzlich möglich sein. Bei allen zahnmedizinischen Behandlungen sollen - soweit möglich - Geräte wie Ultraschallhandstücke, piezoelektrische Ultraschall- und Chirurgiegeräte, Pulverstrahlgeräte oder Turbinen vermieden werden.
Die oppositionelle FDP war am Freitag auf die Barrikaden gegangen. »Die vierte Verordnung der Landesregierung bedeutet für Zahnärztinnen und Zahnärzte faktisch ab heute ein Berufsverbot in Baden-Württemberg«, hatte FDP-Fraktionschef Hans-Ulrich Rülke erklärt. Tomppert hatte in einer Pressemitteilung erklärt, die Verordnung sei nicht mit der Ärzteschaft abgestimmt worden. (dpa/lsw)