STUTTGART. Club-Besucher dürfen im Südwesten bald wieder unter bestimmten Bedingungen ohne Maske tanzen. Wie der Hotel- und Gaststättenverband Dehoga in Stuttgart am Dienstag mitteilte, sei dies durch ein mit dem Gesundheitsministerium ausgearbeitetes Muster-Hygienekonzept möglich. Ein genaues Datum für die Umsetzung der Lockerung könne man daher nicht nennen, sagte ein Sprecher des Verbands. »Aber wir gehen davon aus, dass das zügig funktioniert, weil die Regeln jetzt klar sind.«
Wie klar die Regeln letztendlich für die Gäste der Clubs und Diskotheken sein werden, bleibt abzuwarten. Schließlich haben sich die Mitwirkenden in ihrem Muster-Hygienekonzept nicht auf eine, sondern gleich auf vier verschiedene Varianten geeinigt, unter denen Clubs und Diskotheken künftig öffnen dürfen. Es ist theoretisch also möglich, dass in vier verschiedenen Locations einer Stadt jeweils unterschiedliche Regeln gelten. Variieren könnte beispielsweise die maximale Auslastung, welche Personen überhaupt eingelassen werden und ob beim Tanzen Masken getragen werden muss oder nicht.
Für das maskenlose Tanzen brauchen Clubs und Diskotheken nämlich eine Genehmigung des jeweiligen Gesundheitsamtes (Variante 2 bis 4 des Muster-Hygienekonzepts). In Betrieben, die eine solche Erlaubnis nicht eingeholt haben, gilt Maskenpflicht auf der Tanzfläche und 3G (Variante 1). Eine wichtige Rolle spielt die Belüftung des jeweiligen Clubs. Betriebe, die mit ihrer Lüftungsanlage eine Frischluftzufuhr von mindestens 40 Kubikmetern pro Stunde und Person gewährleisten können, dürfen unter Beachtung der 3G-Regel bei voller Kapazität öffnen und Tanzen ohne Masken erlauben. Als Testnachweis gelten nur höchstens 48 Stunden alte PCR-Tests (Variante 2).
Betreiber, die sich für Variante 3 endscheiden, dürfen nur Geimpften und Genesenen Einlass gewähren. Getestete müssen draußen bleiben. Außerdem müssen sie CO2-Ampeln aufstellen. Die Auslastung darf bis zu 70 Prozent betragen. Schlägt die Ampel im Laufe des Abends an, muss gelüftet und/oder Maske getragen werden. Tanzlokale, die Lüftungsmöglichkeiten nutzen und zusätzlich Luftreinigungsgeräte aufstellen, können ebenfalls einen Wegfall der Maskenpflicht auf der Tanzfläche beantragen (Variante 4). Die Eignung, Wirksamkeit und der Aufstellungsort der Geräte müssen jedoch unter Berücksichtigung der individuellen Raumgegebenheiten konkret für den Betrieb von einer Fachfirma fachkundig geprüft und bestätigt werden. Außerdem gelten die 3G-Regeln.
Maskenpflicht auf Toilette
Stimmt das Gesundheitsamt einer der Varianten 2 bis 4 zu, fällt die Maskenpflicht jedoch nur auf der Tanzfläche weg. In Warteschlangen, ob im Inneren oder im Freien, muss genauso wie auf der Toilette Maske getragen werden. Gleiches gilt für sämtliche Mitarbeiter, sofern sie nicht durch Plexiglasscheiben von den Gästen getrennt werden können.
»Die Regelungen sind infektiologisch vertretbar und bieten den Clubs klare Kriterien für die Öffnung«, sagte der Amtschef des Gesundheitsministeriums, Uwe Lahl. »Jetzt liegt es an den Clubs, die Konzepte vor Ort umzusetzen.« Dehoga-Landesvorsitzender Fritz Engelhardt betonte, es gebe »jetzt endlich eine echte Öffnungsperspektive, die den Clubs und Diskotheken im Land einen wirtschaftlich tragfähigen Geschäftsbetrieb ermöglicht«. Mit den Lockerungen gehe Baden-Württemberg weiter als andere Bundesländer.
Auch die Interessengemeinschaft Clubkultur Baden-Württemberg lobte die Lockerungen. »Da sind wir weiter als die Party-Metropole Berlin und Hamburg«, sagte Sprecher Simon Waldenspuhl. Dass die Regelung nicht an Inzidenzwerte gebunden sei, sei besonders wichtig.
Nun hofften die Club-Betreiber, dass die Konzepte zügig von den jeweiligen Gesundheitsämtern genehmigt werden. »Wir haben aber vom Ministerium die Zusage bekommen, dass das auch dorthin kommuniziert wird«, sagte Waldenspuhl. Nun gebe es wieder Hoffnung auf »echtes Club-Feeling«: »Wenn man die Maske beim Tanzen runternehmen kann, macht das das Feiern auch ein Stück weit aus.«
Infoveranstaltungen für Clubs und Diskotheken
Über die zu erfüllenden Hygiene- und Lüftungsvorgaben und zu praktischen Umsetzungsbeispielen, informiert der Dehoga Baden-Württemberg gemeinsam mit Vertretern des Bundesverbands deutscher Diskotheken und Tanzbetriebe (BDT), der Interessengemeinschaft Clubkultur Baden-Württemberg, dem Club Kollektiv Stuttgart e.V. in einer Online-Veranstaltung am Mittwoch, 1. September und Donnerstag, 2. September, jeweils um 11 Uhr. Anmelden kann man sich per E-Mail an info@dehoga-beratung.de (GEA/dpa/pm)