LUDWIGSBURG/STUTTGART. Die pauschale Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt ist aus Sicht des Stuttgarter Verwaltungsgerichts wohl rechtswidrig. Die Allgemeinverfügung der Stadt sehe keine Ausnahmen für Situationen vor, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden könne. Darüber hinaus gebe es keine zeitlichen Einschränkungen, teilte das Gericht am Dienstag mit. Fraglich sei auch, ob die Stadt die Verfügung hätte erlassen dürfen oder dafür das Gesundheitsamt des Landkreises zuständig sei (Az.: 16 K 5554/20). Die Stadt kündigte eine Stellungnahme für den Nachmittag an.
Zwei Bürger hatten somit erfolgreich beim Gericht Widerspruch eingelegt. Allerdings gilt die Entscheidung im Eilverfahren vom 4. Dezember erst einmal nur für die beiden, wie ein Gerichtssprecher betonte. Je nachdem, wie die Stadt reagiert, müsste in einem Hauptverfahren endgültig über die Rechtmäßigkeit der Verfügung entschieden werden. Gegen den Beschluss kann die Stadt außerdem Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
Ferner betonte das Gericht, dass die Landes-Corona-Verordnung weiter gilt, wonach in Fußgängerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die Stadt hatte ihre weitergehenden Regeln nach Angaben des Gerichts damit begründet, es handle sich um - tags und nachts - besonders stark frequentierte Orte, an denen hohes Ansteckungsrisiko bestehe. Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. (dpa)