MANNHEIM. Der ungeimpfte AfD-Landtagsabgeordnete Ruben Rupp muss nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin Testpflichten für Nicht-Immunisierte hinnehmen. Die Mannheimer Richter hatten nach Angaben von Mittwoch den Eilantrag des Fraktionsvize abgelehnt. Er hatte argumentiert, die Test- Vorschriften und insbesondere die ab der Alarmstufe vorgesehenen Zutrittsverbote seien rechtswidrig; sie schränkten seine Teilnahme am öffentlichen Leben ein, namentlich Besuche von Bädern oder Museen. Aus Sicht des Gerichts ist das Testerfordernis rechtmäßig und weiterhin verhältnismäßig - auch nach dem Wegfall der kostenlosen Bürgertests.
Das Gericht verwies auf die für Nicht-Immunisierte zugänglichen Bereiche: Einzelhandel, öffentlicher Verkehr, religiöse Veranstaltungen, Versammlungen, Freizeiteinrichtungen und Sport im Freien sowie Außengastronomie seien weiterhin ohne Test nutzbar. Der Antragsteller hingegen machte geltend, er fühle sich trotz vollster Gesundheit diskriminiert und in seinen Grundrechten auf allgemeine Handlungsfreiheit, Berufsfreiheit und auf Schutz von Ehe und Familie verletzt.
Hohe Kosten möglich
Das Gericht äußerte sich auch zur Kostenpflicht der Tests, die den Grundrechtseingriff für die Betroffenen verstärke. Da die Tests jetzt jeweils 10 bis 25 Euro kosten und nur 24 Stunden gültig sind, könnten auf die Betroffenen nicht unerhebliche Kosten zukommen. Ein Recht auf kostenlose Testung bestehe nicht, weil jeder habe ein kostenloses und breit verfügbares Impfangebot wahrnehmen können, - so lang keine medizinischen Gründe dagegen sprächen.
Aus Sicht der AfD-Spitze zielt die Kostenpflicht für Corona-Schnelltests auf die Ausgrenzung und Erpressung von Ungeimpften und vertieft die gesellschaftliche Spaltung. Alle Corona-Maßnahmen müssten fallen, verlangten jüngst die AfD- Fraktionsvorsitzenden Alice Weidel und Tino Chrupalla.
Das Gericht lehnte den Antrag des AfD-Manns auch ab, weil dem Politiker das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich Warnstufe und Alarmstufe fehle, weil diese nicht erreicht seien. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.:1 S 3038/21). (dpa)