MANNHEIM. Ein Kirchgänger ist mit einem Eilantrag gegen das Verbot von Veranstaltungen in Kirchen gescheitert. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim verwarf den Antrag des Mannes gegen die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg als unzulässig. Der Antragsteller sei trotz Anwaltszwangs nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen, begründete der 1. Senat den Beschluss vom Dienstag. Eine inhaltliche Prüfung habe das Gericht nicht vorgenommen, teilte der VGH am Mittwoch mit. Der Mann hatte eine Verletzung seiner grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit bemängelt. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 871/20).
In einem zweiten Fall wehrt sich ein Fitnessstudio mit einem Eilantrag gegen die Schließung. Das Unternehmen halte das Infektionsschutzgesetz nicht für eine ausreichende Rechtsgrundlage für Betriebsstilllegungen. Das Recht auf Berufsausübungsfreiheit sei verletzt (Az. 1 S 925/29). In diesem Fall soll noch in der ersten Aprilhälfte entschieden werden.
Ein Sprecher des VGH teilte am Abend auf Anfrage mit, dass außerdem inzwischen ein weiterer Eilantrag eingegangen sei. Dieser richte sich gegen die baden-württembergische Corona-Verordnung insgesamt und stamme von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin. Nähere Angaben zur Identität des Klägers könnten nicht gemacht werden. Eine Anwältin aus Heidelberg hatte vor einigen Tagen einen Normenkontrollantrag gegen die Verordnung angekündigt. Ob es sich bei dem neuen Antrag um diesen handelt, war zunächst unklar.
Die Landesregierung hatte erstmals am 17. März eine »Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus Sars-Cov-2« erlassen. Dort ist unter anderem geregelt, welche Geschäfte und Unternehmen geschlossen werden müssen und welche weiter öffnen dürfen. Auch in Kirchen dürfen Menschen nicht zusammenkommen, Gottesdienste sind nicht erlaubt. (dpa)