Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Käufern von Gebrauchtwagen bei Mängeln an Bauteilen den Rücken gestärkt. Verkäufer können sich bei Rechtsstreits über Reparaturkosten demnach nicht auf Alter oder Verschleiß berufen, wenn vorher ein bestimmter Zustand der beanstandeten Teile vereinbart wurde. Wenn sowohl Angaben über eine konkrete Beschaffenheit als auch ein Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung vereinbart wurde, seien die Punkte getrennt voneinander zu betrachten, urteilte das höchste deutsche Zivilgericht am Mittwoch in Karlsruhe. Ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Limburg wurde aufgehoben und der Fall zurückgewiesen.
Konkret ging es in dem Verfahren darum, ob der Verkäufer eines rund 40 Jahre alten Autos für Reparaturkosten aufgrund einer defekten Klimaanlage aufkommen muss. In der Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform hieß es dem BGH zufolge: »Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung«. Da die Klimaanlage des 25 000 Euro teuren Oldtimers aber defekt war, verlangt der Käufer von dem Verkäufer Kosten für die Reparatur in Höhe von 1750 Euro zurück.
Grundsätzlich sind Verkäufer verpflichtet, Käufern eine mangelfreie Ware zu übergeben. Wenn der verkaufte Gegenstand trotzdem einen Fehler aufweist, hat der Käufer Anspruch auf Gewährleistung. Bei Verkäufen zwischen Privatpersonen kann diese Gewährleistung aber vertraglich beschränkt oder gar ganz ausgeschlossen werden. Das gilt auch nach einer früheren Rechtsprechung des BGH aber eigentlich nicht für das Fehlen einer vorher vereinbarten Beschaffenheit - wie hier eine einwandfrei funktionierende Klimaanlage.
Eine Frage des Alters?
Das Landgericht hatte den Käufer in der Vorinstanz mit seiner Klage dennoch abblitzen lassen und argumentiert, bei einem so alten Fahrzeug müsse damit gerechnet werden, dass Instandsetzungsbedarf auftritt. Der Kläger habe nicht erwarten dürfen, dass eine schon lange über ihre Lebenserwartung hinaus betriebene Klimaanlage weiter funktionieren werde.
Der BGH teilt diese Einschätzung nicht. Wenn sich ein Gewährleistungsausschluss auch auf vereinbarte Beschaffenheiten erstrecken würde, wäre eine entsprechende vorherige Vereinbarung zwischen den Parteien »ohne Sinn und Wert«, so das Gericht. Bei der Frage spiele weder das Alter des Autos noch die Verschleißanfälligkeit der Klimaanlage eine Rolle.
Diese Entscheidung kann nach Einschätzung von Rechtsanwalt und Oldtimer-Rechtsexperte Michael Eckert auch über den Oldtimer-Markt hinaus Auswirkungen auf den privaten Verkauf gebrauchter Gegenstände wie Autos, Uhren oder Musikinstrumente haben.
Über den konkreten Fall muss am Landgericht Limburg nun erneut verhandelt werden. Der BGH legte nahe, dass dabei die Frage eine Rolle spielen könnte, ob die Klimaanlage schon bei Übergabe des Autos defekt war oder erst später kaputtging. Ob der Verkäufer einen Teil der Reparaturkosten am Ende tragen muss, bleibt offen.
Mitteilung des BGH - Urteil am 10.4.
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