AUGSBURG. Ein Skiliftbetreiber im bayerischen Allgäu ist mit seinem Eilantrag auf eine Ausnahmegenehmigung zur stundenweisen Vermietung der Anlage gescheitert. Wie das Verwaltungsgericht Augsburg am Freitag mitteilte, lehnte das Gericht den Antrag ab, weil gewerbliche Freizeitangebote nach der in Bayern geltenden Verordnung zum Infektionsschutz untersagt sind. Darunter falle auch der Schlepplift in Buchenberg (Landkreis Oberallgäu).
Die Regeln des Freistaats zum Infektionsschutz seien zudem »rechtlich nicht zu beanstanden«, teilte das Gericht mit. Das Verbot gewerblicher Freizeitangebote sei geeignet und erforderlich, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Der Liftbetreiber hatte argumentiert, dass das Infektionsrisiko dort durch die begrenzte Zahl an Nutzern und ein Hygienekonzept nicht erhöht sei.
Nach Auffassung des Gerichts ändert das aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Schließung. Würden Sportanlagen geöffnet, böten sie Besuchern einen Anlass zu Ausflügen, im Laufe derer sie in Kontakt mit anderen Menschen kommen könnten. Mit einer Ausnahmegenehmigung würde das Landratsamt zudem einen Präzedenzfall für weitere Lifte schaffen. Der Betreiber kann nun innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen den Beschluss einlegen. (dpa)