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19 Häftlinge wegen neuem Cannabisgesetz entlassen

Das neue Cannabis-Gesetz bürdet Justizbehörden viel Arbeit auf. Dafür können sich andere freuen - über ihre unverhoffte Freiheit.

Kiffen
Ein Mann raucht einen Joint. Foto: Kay Nietfeld/DPA
Ein Mann raucht einen Joint.
Foto: Kay Nietfeld/DPA

Infolge der Teillegalisierung von Cannabis sind 19 Menschen aus baden-württembergischen Gefängnissen auf freien Fuß gesetzt worden. Die Häftlinge seien zum 1. April entlassen worden, teilte das Justizministerium in Stuttgart mit.

Insgesamt gibt es laut Justizministerium etwa 25.000 Verfahren, in denen aufgrund der Amnestieregelung des Bundes eine händische Überprüfung notwendig wurde. Nach einer Schätzung aus der Praxis bewegt sich der zeitliche Aufwand allein bei den Staatsanwaltschaften in einem zeitlichen Korridor von 15 bis 60 Minuten pro Akte. In wie vielen Fällen Haftstrafen ermäßigt wurden, sei nicht erfasst worden.

»Von der vom Bund angekündigten Entlastung der Gerichte durch das Cannabisgesetz kann auch knapp einem Monat seit Inkrafttreten keine Rede sein«, sagte Ressortchefin Marion Gentges (CDU). Auch die Gewerkschaft der Polizei hat massive Probleme mit dem aus ihrer Sicht vorschnell erlassenen und umgesetzten Gesetz. Während des Gesetzgebungsprozesses seien die Änderungswünsche von polizeilicher Seite ignoriert worden, kritisierte Landeschef Gundram Lottmann. Wichtige Handhabungshinweise fehlten.

Neue Gesetzgebung bringt Behörden weiter unter Druck

Die zusätzliche Aufgabe komme in einer Zeit ohnehin steigender Belastung der Justiz, erläuterte Gentges. Die Zahl der neuen Verfahren sei unter anderem wegen mehr Diebstahl- und Unterschlagungsdelikten - fast 618.000 im vergangenen Jahr - erheblich gestiegen. Das waren neun Prozent mehr als 2022.

Aus Sicht von Gentges haben »grobe Fehler« des Gesetzes die Folge, dass mittlerweile mehrere Gerichte im Falle des Handels mit großen Mengen von Cannabis Freisprüche ausgesprochen haben. »Ein Ergebnis, dass massiv dem Gerechtigkeitsempfinden widerspricht«, kommentierte die Christdemokratin.

Mutmaßlicher Drogendealer wegen neuem Gesetz frei

Das erste Urteil dieser Art fällte das Mannheimer Landgericht Mitte April. Es sprach einen 36-Jährigen vom Vorwurf der illegalen Einfuhr von rund 450 Kilogramm Marihuana frei. Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten beschuldigt, im Jahr 2020 mehrmals größere Mengen Cannabis von Spanien in den Raum Mannheim geschmuggelt zu haben. Die Ermittler waren auf den Mann durch die Auswertung von verschlüsselten Chatnachrichten der Software Encrochat aufmerksam geworden. Das Gericht hielt aber den Rückgriff der Ermittler auf die Encrochat-Daten wegen des neuen Gesetzes für unzulässig.

Cannabis ist in Deutschland seit 1. April für Erwachsene in bestimmten Mengen freigegeben. Über 18-Jährige dürfen zu Hause bis zu 50 Gramm aufbewahren und draußen maximal 25 Gramm Marihuana oder Haschisch mit sich führen. Weitergabe und Verkauf sind weiterhin verboten. Ab dem 1. Juli darf die Droge in speziellen Vereinen gemeinschaftlich angebaut und an Vereinsmitglieder abgegeben werden. Zu Hause dürfen drei Pflanzen angebaut werden.

Gesamtstrafen müssen aufgedröselt werden

Die im Gesetz enthaltene Amnestieregelung für Altfälle gilt besonders für Ermittlungsverfahren, die noch laufen, und Urteile, bei denen Geldstrafen noch nicht bezahlt oder Gefängnisstrafen nicht abgesessen wurden. Bei diesen Verfahren muss geklärt werden, ob die Urteile ganz oder teilweise unter die beabsichtigte Amnestie fallen.

Derzeit stehen in Baden-Württemberg noch die Prüfverfahren im Zusammenhang mit Gesamtstrafen aus: Gesamtstrafen, bei denen weiterhin strafbares Verhalten und künftig straffreier Umgang mit Cannabis zusammen abgeurteilt wurden, müssen neu festgesetzt werden. Das bedeutet, die verhängte Gesamtstrafe muss wieder aufgelöst und eine neue Strafe nur für das weiterhin strafbare Verhalten bestimmt werden.

Umsetzen der neuen Vorgaben ist Herausforderung für Polizei

Der Landeschef der Gewerkschaft der Polizei, Gundram Lottmann hat Schwierigkeiten in der Anwendung der neuen Vorgaben beobachtet. So sei bereits die Einhaltung des Abstandsgebots von 100 Metern rund um Kinder- und Jugendeinrichtungen nicht einfach durchzusetzen.

»Wenn ein Kiffer durch die Stadt spaziert, wird der wohl kaum jede Kita oder Schule kennen, an der er vorbeikommt«, sagte Lottmann. Und die Messung des Abstandes per Zollstock erscheine wenig praktikabel. Hinzu komme das Kiffverbot »in Präsenz« Minderjähriger, bei dem er sich eine klare Definition gewünscht hätte.

Für die Feststellung der mitgeführten Menge müssten die Beamten mit geeichten Waagen ausgestattet werden. »Das ist flächendeckend nicht der Fall«, bemängelte der Gewerkschafter. Bei der Kontrolle der Cannabispflanzen für den Eigenkonsum stünden die Beamten nicht selten vor der Klärung komplizierte Besitzverhältnisse. Fehlende Definitionen und Konkretisierungen führten zu Rechtsunsicherheit, resümierte Lottmann.

Cannabisgesetz

© dpa-infocom, dpa:240602-99-245111/2