STUTTGART. Neun Monate nach dem ersten Corona-Lockdown in Deutschland wird das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben von diesem Mittwoch an erneut heruntergefahren. Auch in Baden-Württemberg müssen Schulen, Kitas und die meisten Geschäfte bis zum 10. Januar schließen. Grund für die neuen Einschränkungen sind die weiter massiv steigenden Zahlen an Neuinfektionen, Intensivpatienten und Todesfällen. Die Hoffnung der Politik ist, dass man die sozialen Kontakte durch den Lockdown so weit senken kann, dass sich deutlich weniger Menschen anstecken. Die wichtigsten Regeln im Südwesten im Überblick:
FOLGEN FÜR SCHULEN UND KITAS
Die große Mehrheit der etwa 1,5 Millionen Schüler und 130 000 Lehrerinnen und Lehrer hat ab heute vorgezogene Weihnachtsferien.
• Nur für Abschlussklassen gibt es Fernunterricht bis zu Beginn der regulären Weihnachtsferien am 23. Dezember.
• Bis zum 22. Dezember ist eine Notbetreuung von Schülern der Klassenstufen 1 bis 7 geplant, deren Eltern zwingend darauf angewiesen sind.
• Auch für Kita-Kinder wird zu regulären Öffnungstagen Notbetreuung angeboten - wenn die Eltern das unbedingt brauchen.
• Kultusministerin Susanne Eisenmann (CDU) will die Schulen, wenn irgendwie möglich, am 11. Januar wieder öffnen.
FOLGEN FÜR HANDEL
• Geöffnet bleiben dürfen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
• Die Geschäfte dürfen Online-Bestellungen weiter ausliefern oder liefern lassen. Abholangebote - auch Click&Collect-Service genannt - sind verboten.
• Die Schließungen von Geschäften, die keine Ware für den täglichen Bedarf wie etwa Lebensmittel verkaufen, betreffen den Angaben nach etwa 20 000 Betriebe und 250 000 Beschäftigte im Südwesten.
FOLGEN FÜR PRIVATE TREFFEN
• Landesweit gilt bis zum 23. Dezember, dass sich tagsüber - also von 5.00 bis 21.00 Uhr - privat lediglich bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen dürfen - Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt. Nachts sind auch solche Treffen untersagt.
• Nur zu Weihnachten vom 24. bis 26. Dezember gibt es Lockerungen. Dann sind Feiern im »engsten Familienkreis« möglich, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen über 14 Jahren bedeutet. (dpa)