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Grenzwert für Cannabis am Steuer in Sicht

Eigentlich ist den meisten klar, dass Drogen den Straßenverkehr unsicherer machen. Nach einem Bier darf man aber oft noch fahren. So etwas wie eine Promille-Grenze soll nun auch für Cannabis kommen.

Cannabis am Steuer
Kiffen am Steuer: Eine Kommission schlägt nun einen Grenzwert vor. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/DPA
Kiffen am Steuer: Eine Kommission schlägt nun einen Grenzwert vor.
Foto: Karl-Josef Hildenbrand/DPA

Kiffen wird für Erwachsene am Ostermontag mit vielen Vorgaben legal. Und was heißt das für Cannabis am Steuer? Vorerst gilt die strikte Linie weiter, dass schon beim bloßen Nachweis des berauschenden Stoffes Geldbußen oder Punkte in Flensburg drohen.

Jetzt kommt aber - wie bei der 0,5-Promille-Marke für Alkohol - ein Grenzwert in Sicht, wie viel des Cannabis-Wirkstoffes THC noch tolerierbar sein soll. Eine Expertenkommission legte am Freitag einen Bericht vor und empfiehlt einen gesetzlichen Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum. Für eine Umsetzung ist jetzt der Bundestag am Zug. Aber es gibt auch schon Kritik.

Augenmerk auf »Mischkonsum« von Cannabis und Alkohol

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat hob zum Start der Cannabis-Freigabe extra noch einmal hervor: »Auch ab dem 1. April gilt weiterhin: Wer kifft, fährt nicht.« Begleitend zum Gesetz für die teilweise Legalisierung der Droge beriet aber eine Expertenkommission des Bundesverkehrsministeriums, wie ein verantwortbarer Grenzwert für den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) gefasst werden könnte. Heraus kam eine Empfehlung, die auch ein verschärftes Augenmerk auf riskanten »Mischkonsum« von Cannabis und Alkohol legt.

Die Ausgangslage

Ordnungswidrig handelt aktuell, wer »unter Wirkung« berauschender Mittel Auto fährt, zu denen Cannabis gehört. Und die Wirkung liegt schon vor, wenn die Substanz überhaupt nachgewiesen wird. In der Rechtsprechung hat sich dafür ein Wert von 1 Nanogramm etabliert. Dann drohen laut Verkehrssicherheitsrat mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Beim Verkehrsgerichtstag sprachen sich Experten 2022 für eine »angemessene« Heraufsetzung eines Grenzwertes aus. Denn die 1 Nanogramm seien so niedrig, dass auch viele sanktioniert werden, bei denen sich eine mögliche Minderung der Fahrsicherheit nicht tragfähig begründen lasse.

Der Grenzwert

Die Arbeitsgruppe mit Experten aus Medizin, Recht und Verkehr empfiehlt nun eine Marke von 3,5 Nanogramm, wie das Ministerium mitteilte. Bei diesem Wert sei »eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend«. Dies sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vergleichbar und liege deutlich unter der Schwelle von 7 Nanogramm, ab der ein Unfallrisiko steige. In die 3,5 Nanogramm eingerechnet ist demnach auch schon ein »Sicherheitszuschlag« von 1 Nanogramm wegen möglicher Messfehler. 

Mischkonsum

Eine strengere Regelung empfehlen die Experten dafür, wenn Kiffen und Alkohol am Steuer zusammenkommen. Wegen dieser besonderen Gefährdung sollte bei Cannabiskonsum ein absolutes Alkoholverbot am Steuer gelten - und zwar entsprechend des bestehenden Alkoholverbots für Fahrerinnen und Fahrer in der Probezeit nach dem Führerschein-Erwerb und für unter 21-Jährige. Ordnungswidrig handelt dann, wer als Cannabiskonsument am Steuer sitzt und Alkohol trinkt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter Wirkung alkoholischer Getränke steht. 

Studien zur Wirkung

Dass Rauschmittel Folgen für die Fahrtüchtigkeit haben können, ist unbestritten. Bei Cannabis ist die Wirkung aber nicht dieselbe wie bei Alkohol. Die Experten führen in dem Bericht auch verschiedene Studien dazu an. So hätten sich im Fahrsimulator signifikante Cannabis-Beeinträchtigungen beim Spurhalten gezeigt. Sicherheitsrelevante Wirkungen treten demnach am stärksten 20 bis 30 Minuten nach dem Rauchen auf und klingen nach drei bis vier Stunden wieder ab. Dabei falle bei Konsumenten, die höchstens einmal in der Woche kiffen, die THC-Konzentration im Blut in einigen Stunden ab. Bei häufigem Konsum könne sich THC im Körper anreichern und noch Tage bis Wochen im Blut nachweisbar sein. 

Tests

Die Kommission schlägt zudem vor, bei Kontrollen Speicheltests einzusetzen. So bekäme die Polizei ein Messinstrument an die Hand, mit dem sie akuten Konsum und damit ein mögliches Sicherheitsrisiko identifizieren könne. Dies diene auch der Verhältnismäßigkeit und senke Kosten und Aufwand. »Wenn ein Fahrer Anzeichen von Ausfallerscheinungen zeigt, ist in jedem Fall, also auch bei negativem Speicheltest, eine Blutprobe erforderlich.«

Die Empfehlung stieß umgehend auf Kritik. In der Arbeitsgruppe selbst gab ein Vertreter der Innenministerkonferenz für die Polizeien von Bund und Ländern zu Protokoll, dass er einen höheren Grenzwert als 1 Nanogramm ablehnt. Der CDU-Verkehrspolitiker Florian Müller monierte, die empfohlene Verdreifachung des Grenzwertes sei der Beleg, »dass der Bundesregierung die Cannabis-Legalisierung wichtiger ist als die Verkehrssicherheit«.

Braucht es einen zweiten Wert für Fahranfänger?

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßte, dass zumindest in diesem Punkt in Sachen Cannabis mehr Rechtssicherheit einziehen solle. Nötig wäre aber ein zweiter, niedrigerer Wert, der insbesondere für Fahranfänger oder für Fahrer von Personentransporten gelten sollte. Die Polizei brauche für wirksame Kontrollen auch moderne Nachweis- und Analyseinstrumente. »Daran mangelt es. Ebenso an der nötigen Fortbildung«, sagte GdP-Vize Alexander Poitz. Zudem müsste der Kontrolldruck erhöht werden. Aufgrund der Personallücken bei der Verkehrsüberwachung sei das jedoch eine Herausforderung.

Wie schnell aus den Empfehlungen ein Gesetz wird, muss sich nun zeigen. FDP-Fraktionsvize Carina Konrad sagte, die unabhängige Kommission habe einen fundierten Vorschlag frei von politischer Einflussnahme gemacht. »Diesen sollten wir so umsetzen, um weiterhin Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.« Die FDP-Fachpolitikerin Kristine Lütke sagte, der Bundestag sollte auf der Grundlage dieses »ausgewogenen Vorschlags« nun zügig ein Gesetzgebungsverfahren für den neuen Grenzwert einleiten.

© dpa-infocom, dpa:240328-99-494289/4